Das Grundgesetz im (Migrations)-Vordergrund  Drucken



Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung


Der Text von Artikel 16 lautet:
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16 unseres Grundgesetzes regelt in seinen zwei Absätzen zwei elementar wichtige Fragen. Im ersten Absatz geht es um die Frage, unter welchen Umständen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden darf. In seinem Absatz zwei bestimmt er, dass ein Deutscher nur unter sehr bestimmten und eng gefassten Voraussetzungen an das Ausland ausgeliefert werden darf.

Artikel 16 Absatz 2 bestimmt, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Im Jahr 2000 erfuhr diese Vorschrift eine entscheidende Modifizierung, als das grundsätzliche Auslieferungsverbot unter einen Gesetzesvorbehalt gestellt wurde. Zulässig ist eine Auslieferung demnach, wenn die Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof erfolgt und dabei rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben (¹). Diese Neuregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie ist Ausdruck eines zusammenwachsenden Europas. Auch die prinzipielle Möglichkeit der Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof stellt eine positive Entwicklung dar. Sie entspricht der Idee einer "Weltstrafrechtsordnung", die insbesondere auf die Ahndung von schweren Straftaten gegen die Menschlichkeit zielt.

Ein internationaler Gerichtshof im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 ist der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag, der am 01. Juli 2002 seine Arbeit aufgenommen hat. Fast Zweidrittel der in der UN vertretenen Staaten haben das Statut über den Internationalen Strafgerichtshof unterzeichnet, bei weiteren 31 fehlt es noch an der Ratifizierung. Es bleibt zu hoffen, dass auch die restlichen UN-Mitglieder sich einem Beitritt entschließen. Insbesondere die USA sind hier aufgefordert, ihrer Rolle als Weltmacht gerecht zu werden und Teil der Weltstrafrechtsordnung zu werden.

Artikel 16 Absatz 1 postuliert, dass ein Deutscher nur aufgrund eines Gesetzes seine Staatsbürgerschaft verlieren kann und das auch nur, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Wer "Deutscher" im Sinne der Verfassung ist, bestimmt Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort heißt es: Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Artikel 116 Absatz 1 bestimmt demnach, dass auch Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, dennoch Deutsche im Sinne des Gesetzes sind, sofern sie die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes erfüllen. Bis zur Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts im Jahre 2000 eignete sich diese Vorschrift gut dazu, die Absurdität des bis dahin geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahre 1913 (!) zu demonstrieren: Einwandererkinder, die in Deutschland geboren und aufgewachsen waren, die perfekt deutsch sprachen, hier zur Schule gingen und keine andere Heimat als Deutschland kannten, galten als Ausländer. Sie mussten regelmäßig um eine Aufenthaltserlaubnis bitten. Ihre Rechte und Pflichten waren im Ausländerrecht geregelt, das Teil des Polizei- und Gefahrenabwehrrechts ist. Zugleich wanderten Menschen mit deutscher Volkszugehörigkeit ein, die oftmals der deutschen Sprache nicht mächtig waren. Ihnen wurde mit der Einreise automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Es geht nicht darum, die Privilegierung dieser Einwanderergruppe zu beanstanden. Es geht darum, die hier offensichtlich werdende Diskriminierung der sonstigen Einwanderergruppen zu kritisieren.

Mit der Abwahl der schwarz-gelben Regierung unter Helmut Kohl und der Regierungsübernahme durch Rot-Grün 1998 sollte Bewegung in die Staatsbürgerschaftsfrage kommen. Ziel war es, dass jeder Mensch, der in Deutschland geboren ist, auch Deutscher Staatsbürger wird. Dahinter steht letztlich ein zutiefst humanitärer Gedanke: Jeder Mensch ist gleich geboren und gleichwertig. Dies postuliert auch das Grundgesetz. In Artikel 1 bestimmt er die Unantastbarkeit der menschlichen Würde und in Artikel 3 Absatz 1 die Gleichheit aller Menschen. Warum sollen Kinder, die am gleichen Tag Seite an Seite in einem deutschen Krankenhaus zur Welt kommen, mit unterschiedlichen Rechten aufwachsen? Warum soll das eine Kind im Bewusstsein eines vollwertigen Bürgers aufwachsen, während das andere Kind als Fremder vor dem Gesetz gilt und um seine Zugehörigkeit zu diesem Land und seiner Gesellschaft kämpfen muss? Kein Mensch, der in diesem Land lebt, der hier geboren wurde oder der sich aus einer freien Entscheidung heraus für ein Leben in unserem Land entschieden hat, ist fremd, selbst dann nicht, wenn das Gesetz sie als Fremde behandeln will!

Der rot-grünen Bundesregierung ging es um eine umfassende Neuregelung des Staatsbürgerschaftsrechts. Wer in Deutschland geboren ist, ist Deutscher. Basta. Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und die Grundvoraussetzungen dafür erfüllt, wird Deutscher. Ob er daneben noch weitere Staatsbürgerschaften besitzt, spielt keine Rolle. Rot-grün hatte eine Mehrheit im Bundestag, aber nicht im Bundesrat. Die Konservativen, allen voran der damalige Ministerpräsident von Hessen, Roland Koch, haben in Verbund mit manchen Liberalen eine umfassende Reform verhindert. Die Unterschriftenkampagne der Hessen-CDU gegen das Reformgesetz hatte einen rassistischen Unterton. Es war kein Zufall, dass Passanten damals die Frage stellten, wo sie denn "gegen die Türken" unterschreiben könnten. Das Resultat war ein Kompromiss, der mehr als nur ein fauler Kompromiss ist. Es ist ein Kompromiss, der sich vornehmlich gegen die größte Einwanderergruppe in Deutschland richtet. Den Konservativen und Teilen der FDP war es wichtig, das "Gebot der Vermeidung der Mehrstaatlichkeit" zu erhalten. Nach ihrer Auffassung ist ein Mensch, der mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, eine latente Gefahr für unsere Gesellschaftsordnung.

Ich halte diesen Ansatz grundsätzlich für falsch. Ob ein Mensch ein guter und loyaler Teil unserer Gesellschaft ist, hängt nicht von der Zahl seiner Pässe ab, sondern von seinem Verhalten. Das Perfide an der Haltung von Konservativen à la Roland Koch ist aber, dass sie lauthals gegen die Mehrstaatlichkeit wettern, aber dabei eigentlich nur an türkische Einwanderer denken. Fast 5 Millionen Doppelstaatsbürger leben in Deutschland, ohne dass dies ein Problem wäre. Die Mehrstaatlichkeit ist erlaubt für Bürger aus den Staaten der EU, aus den USA, aus Kanada und noch vielen Staaten mehr. Sie ist erlaubt für Kinder aus bi-nationalen Ehen. Sie ist zulässig für deutsche Aus- und Übersiedler. Führende CDU-Politiker wie der ehemalige Ministerpräsident von Niedersachsen, David McAllister oder der Bundestagsabgeordnete Wolfgang von Stetten sind Doppelstaatsbürger. Niemand hat mir bislang einleuchtend erklären können, warum ein Doppelpass bei der einen Gruppe ein Riesenproblem sein soll, während er bei der anderen Gruppe vollkommen unproblematisch ist. Torsten Jäger, Geschäftsführer des Interkulturellen Rates, hat zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass über die Hälfte der im Jahr 2011 106.897 eingebürgerten Personen ihre bisherige Staatsangehörigkeit unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit behalten dürfen.
Artikel 16 Absatz 1 ist eine Reaktion auf die Nazi-Herrschaft in Deutschland. Damals entzogen die Nazi-Machthaber Zehntausenden Menschen willkürlich aus politischen oder rassen-ideologischen Gründen die Staatsbürgerschaft und damit auch alle Rechte, die sich aus einer Staatsbürgerschaft ergeben. Artikel 16 Absatz 1 sollte einer solchen Willkür einen Riegel vorschieben. Er sollte die Staatsbürgerschaft aufwerten und den Bürger vor der Verwaltung schützen. Nur aus guten und stichhaltigen Gründen sollte ein Deutscher seine Staatsbürgerschaft verlieren können.

Resultat des faulen Kompromisses aus dem Jahre 2000 ist das Optionsmodell. Ich halte diese Regelung für politisch falsch und verfassungsrechtlich höchst bedenklich (²). Sie ist politisch falsch, weil sie unnötigerweise junge Menschen vor eine Entscheidung stellt, die sich nicht stellen lassen muss. Das Optionsmodell stellt sie unter einen Generalverdacht. Ein Deutsch-Amerikaner oder ein Deutsch-Italiener zu sein ist o.k., ein Deutsch-Türke zu sein aber nicht? Eine solche Aussage trifft unsere gegenwärtige Gesetzeslage. Eine solche Aussage sollte aber der Gesetzgeber, für den alle Menschen gleich sind, nicht treffen. Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit ergibt sich aus der problematischen Ungleichbehandlung von deutschen Staatsbürgerschaften. Im Ergebnis ist nämlich die deutsche Staatsbürgerschaft bei dem einen mehr wert als bei dem anderen. Der eine Doppelstaatsbürger wird gezwungen, sich zu entscheiden, mit der Folge des Verlustes der Staatsbürgerschaft im Falle einer „falschen“ Entscheidung, während der andere Doppelstaatsbürger sich seiner deutschen Staatsbürgerschaft im jeden Fall sicher sein kann.

Die Einbürgerungszahlen verharren auf einem konstant niedrigen Niveau. Der Zwang zur Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft ist einer der Gründe. Ich plädiere dafür, das Gebot zur Vermeidung von Mehrfachstaatsbürgerschaften aufzugeben. Ich plädiere dafür, das Optionsmodell aufzugeben. Dieses Optionsmodell verstößt möglicherweise nicht gegen den Buchstaben, aber doch ganz sicher dem Geist des Artikels 16 Absatz 1.

¹) Siehe dazu: Stein, Ekkehart/Frank, Götz, Staatsrecht, § 34 III, 21. Auflage, 2010, Tübingen.
²) Zur verfassungsrechtlichen Problematik des Optionsmodells: Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Artikel 16 Abs. I GG, S. 16 ff., 64. Lieferung, Januar 2012, München.



Doris Schröder-Köpf, 49 J., geboren in Neuburg an der Donau, 3 Kinder, Journalistin und Buchautorin; Schirmherrin von der Stiftung Kinder-, Jugend- und Elterntelefone; der Drogentherapiestation Teen Spirit Island und Förderin der Initiative Deutschland liest vor;  seit 2013 Mitglied des Niedersächsischen Landtages und Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe.

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