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Freitag, 01.02.2013 | Drucken |
Staatsangehörigkeitsgesetz: Die Verfassung sieht den Fall der „Vergabe unter Vorbehalt“ gar nicht vor - Von Omar Soufan
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Diskriminierung der Kinder ausländischer Eltern durch das Gesetz. § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erteilt den Kindern ausländischer Eltern nach der Geburt die Deutsche Staatsangehörigkeit, um sie ihnen nach 18 bzw. 23 Jahren wieder entziehen zu wollen. Artikel 16 Grundgesetz verbietet dieses Vorgehen aber! Die Verfassung sieht den Fall der „Vergabe unter Vorbehalt“ gar nicht vor.
Diskriminierung der Kinder ausländischer Eltern durch das Gesetz!! Die Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder versuchte im Jahr 2000 ein Gesetz zu verabschieden, das Kindern ausländischer Eltern die doppelte Staatsangehörigkeit ermöglichen sollte. Daraufhin startete der damalige hessische Ministerpräsident Roland Koch eine Unterschriftensammlung gegen dieses Vorhaben, und gewann die Landtagswahlen in Hessen.
Die FDP erklärte ihre Bereitschaft, der damaligen Bundesregierung (SPD & Grüne) aus der Patsche zu helfen, indem sie im Bundesrat dem § 29 StAG zustimmt. Allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kinder der ausländischen Eltern eine der beiden Staatsangehörigkeiten zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr durch schriftliche Erklärung abgeben müssen. Sollte der Betroffene keine Erklärung abgeben, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit beim Erreichen seines 23. Lebensjahres, automatisch und ohne Rücksprache. Sollte er aber auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern verzichten wollen, so muss er dies bei den entsprechenden Behörden beantragen und schriftlich gegenüber den deutschen Behörden nachweisen. Andernfalls wäre es so, als ob er keine Erklärung abgegeben hätte.
Am 19.04.2008 erschien in der Lokal-Presse ein Artikel mit dem Titel: „Die ersten Deutsch- Türken müssen sich entscheiden“. Als ob dieser Paragraph des Staatsangehörigkeitsgesetzes, nämlich §29 StAG, einzig und allein die türkischen Mitbürger in Deutschland beträfe, was eine Diskriminierung der türkischen Mitbürger in doppelter Form darstellt. Am 11.11.2011 erschien ein Artikel mit dem Titel „Doppelpass hat keine Chance“, welcher auf die Ablehnung eines Antrags der Opposition im Bundestag durch die Bundesregierung Bezug nahm. Dieser Antrag zielte auf die Ermöglichung der Erlangung der doppelten Staatsangehörigkeit für die Kinder ausländischer Eltern ab. So verhalten sich also die Bundesregierung und ihre Integrationsbeauftragten, indem sie die Krokodilstränen fließen lassen und behaupten, dass sich die ausländischen Mitbürger in Deutschland nicht integrieren wollen.
Es stellt meines Erachtens ein politisches Fiasko von SPD & den Grünen dar, dass sie jetzt notgedrungen diesen Kompromiss, den sie mit der FDP im Jahre 2000 geschlossen haben, korrigieren wollen. Die ganze Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung sieht den Fall der „Vergabe unter Vorbehalt“ gar nicht vor. Was sagt der Paragraph 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)?: Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 01.01.2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorlagen.
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gemäß § 29 StAG gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht). Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsbürgerschaften zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsbürgerschaft nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatlichkeit hinzunehmen wäre.
Deutschland ist bis zum Jahr 2000 als entschiedener Gegner der mehrfachen Staatsangehörigkeit aufgetreten. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger (per Gesetz) sah Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch, im Gegensatz zur Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen (per Verwaltungsakt). Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell: Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsbürgerschaften zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Artikel 16 Grundgesetz darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb des voluntativen Einflussbereichs des Bürgers liegen. § 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier (ehemalige Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts), die dies für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist das Gesetz schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden.
Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind: Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsbürgerschaften zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Staatsbürger in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt ). Auch später gestalte er das Staatsbürgerschaftsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs – sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter – nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der Status negativ als Abwehrrecht.
§ 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsbürgerschaft nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsbürgerschaftsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine stärkere oder schwächere Staatsbürgerschaft im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
§ 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit Art. 3 GG, da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde. Die Kinder, die in Deutschland von deutschen Müttern und ausländischen Vätern, oder umgekehrt, geboren sind, haben in der Regel Doppelstaatsangehörigkeiten und sie brauchen keine Erklärung abzugeben und sie dürfen beide Pässe behalten. Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Verleihen unter Vorbehalt“. Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots standhält.
Unter diesen Voraussetzungen müssen die Kinder, die im Jahr 2018 ihr 18. Lebensjahr erreichen werden, Einspruch gegen dieses Gesetz erheben, und mit ihrem Anliegen gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die beiden Presseartikel sind im Anhang. (Omar Soufan)
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