Newsnational Samstag, 21.07.2012 |  Drucken

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Ist die Knaben-Beschneidung überhaupt Pflicht im Islam?

Eine Aufklärung des Theologen und Arztes Nadeem Elyas

Da in den letzten Tagen einige fälschliche Annahmen durch die Medien kursierten, wonach nur bei Juden die Beschneidung eine religiöse Pflicht sei und bei den Muslimen lediglich eine Kann-Reglung darstellt, sahen wir es angebracht, hier aus islamischer Perspektive für Klarheit zu sorgen. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) hat zudem das gestrige Bundestagsvotum zur Beschneidung begrüßt: "Mit diesem Entschluss hat der Bundestag Weitsicht und Weltoffenheit gezeigt", sagte heute der ZMD-Vorsitzende Aiman Mazyek dem in Berlin erscheinenden "Tagesspiegel".

Knabenbeschneidung aus islamischer Sicht

1. Die Knabenbeschneidung wird im Islam in Anlehnung an die Tradition des Propheten Abraham und an die jüdische und ursprüngliche christliche Tradition weitergeführt. Der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und gebe ihm Heil, sagte: „Zur ursprünglichen Natur der Menschen gehören fünf Handlungen: Die Beschneidung, das Abrasieren der Schamhaare, das Kurzschneiden des Schnurrbarts, das Schneiden der (Finger- und Fuß-) Nägel und das Auszupfen der Achselhaare.“ So wird die die Beschneidung bei allen muslimischen Völkern seit Jahrhunderten als islamische Tradition und Pflicht gepflegt.

2. Die Verpflichtung zur Beschneidung ist durch die Sunna (Aussagen und Handlungen des Gesandten Allahs) belegt. Denn der Koran und die Sunna gelten gemeinsam als die Quelle der Rechtslehre im Islam; sie ergänzen und erklären sich gegenseitig. In der Regel enthält der Koran zusammengefasste Aussagen, die die Sunna ausführlich durch Aussagen und Lebensweise des Propheten darlegt

3. Ausgehend von der Sunna gilt die Beschneidung sowohl bei Sunniten als auch bei Schiiten als islamische Pflicht und gehört zu den Glaubensüberzeugungen der Muslime. Bei zwei der sunnitischen Rechtsschulen (der Shafiitischen und der Hanbalitischen) sowie bei den schiitischen Rechtsschulen gilt die Beschneidung als Wajib (Pflicht). Bei den restlichen sunnitischen Rechtsschulen (der Hanafitischen und der Malikitischen) gilt sie als Sunna Muakkadah (Mit Nachdruck empfohlene Prophetentradition).

4. Die Beschneidung soll im Neugeborenen Alter, z.B. am 7. Lebenstag, oder später bis zur Geschlechtsreife vollzogen werden. Ist dieser Zeitpunkt überschritten, bzw. erfolgt der Übertritt zum Islam nach der Geschlechtsreife, entfällt die Pflicht. Der empfohlene Charakter dieser Tradition bleibt nichtsdestotrotz bestehen.

5. Bei den meisten muslimischen Völkern wird die Beschneidung am 7. Lebenstag in Verbindung mit der Namensgebung vorgenommen. Zur Tradition gehört zudem, dass am 7. Lebenstag die Namensgebung und die Beschneidung erfolgen. Es werden zwei Schafe geschlachtet, deren Fleisch an Arme und Bekannte verteilt wird. Die Kopfhaare des Neugeborenen sollen abrasiert und abgewogen werden. Deren Gewicht wird in Silber als Almosen ausgegeben werden. Bei den Türken und den turkmenischen Völkern festigte sich die Sitte, die Beschneidung kurz vor der Geschlechtsreife vorzunehmen. In Verbindung damit wird ein familiäres Fest gefeiert.

6. Die Beschneidung kann jeder Sachkundige vornehmen. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Religion und des Geschlechts der Person, die die Beschneidung vornimmt. Sie muss lediglich für diesen Eingriff ausreichend fachlich geschult sein.



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