Artikel 6: Ehe und Familie  Drucken



Ehe und Familie


Der Gesetzestext von Artikel 6 lautet:

  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.


Die Bedeutung der Ehe in Zusammenhang mit diesem Artikel ist eine auf lebenslange Verbindung gerichtete Gemeinschaft zwischen Mann und Frau. Die Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern stellt die Familie dar. Diese beiden Institutionen bilden die Grundlage des menschlichen Zusammenlebens im Staat und bedürfen daher auch des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen. Ein solcher kann z.B. die Ausweisung eines Ausländers sein, der in Deutschland mit einer Deutschen verheiratet ist. Diese Ausweisung wäre im Vergleich zu einem „normalen“ Ausweisungsverfahren nur unter wesentlich strengeren Voraussetzungen möglich. Im folgendem möchte ich mich insbesondere mit dem ersten Absatz dieses Artikels auseinandersetzen, der das Fundament von Artikel 6 ist.

Ehe und Ehehindernisse in Deutschland

Strenge verwaltungsrechtliche Regeln erschweren zunehmend die Eheschließung binationaler Paare in Deutschland, besonders wenn ein Verlobter Drittstaatenangehöriger ist. In Deutschland ist eine zunehmend restriktive Haltung der Ausländerbehörden im Zusammenspiel mit den Standesämtern zu verzeichnen. Diese Form der strukturellen Diskriminierung zwingt die Verlobten ins europäische Ausland zu gehen, um dort zu heiraten.

Eine weitere Erschwernis sind schwierige Verfahrensweisen und strenge Regulierungen im Rahmen der Eheschließung seitens der Ausländerbehörde und Standesämter, die obwohl es Ermessenspielräume gibt, diese in der Mehrzahl zu Ungunsten der Verlobten auslegen.

„Seit 1986 bekommt der ausländische Partner bzw. die ausländische Partnerin durch eine Heirat mit einer/einem Deutschen zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren Ehe besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Eine Arbeitserlaubnis wird bereits mit der befristeten Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Laut Paragraph 23 des Ausländergesetzes (§ 23 AuslG) muss der deutscher Partner oder die deutsche Partnerin seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Beide Partner benötigen folgende Unterlagen, um eine Ehe in Deutschland einzugehen: Geburtsurkunde, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Personalausweis, Ehefähigkeitszeugnis, wenn nötig die Scheidungsurkunde sowie die Aufenthaltsgenehmigung des ausländischen Partners.“ (Max-Planck-Institut für demografische Forschung)

Manche dieser benötigten Dokumente existieren allerdings nicht in jedem Land, z.B. stellt Kamerun oder Pakistan kein Ehefähigkeitszeugnis aus. So schreibt Annett Fleischer in ihrem Aufsatz Illegalisierung, Legalisierung und Familienbildungsprozesse: Am Beispiel Kameruner MigrantInnen:


„Um dennoch in Deutschland heiraten zu können, ist es notwendig sich von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts befreien zu lassen. Dazu wird eine Ledigkeitsbescheinigung benötigt. Diese kann in Kamerun beantragt und ausgestellt werden (www.verband-binationaler.de). Die Schwierigkeiten in Deutschland eine binationale Ehe einzugehen, zwingt viele Paare dazu im Ausland, oftmals in Dänemark, zu heiraten. Die liberalen dänischen Ehegesetze machen eine Eheschließung wesentlich unkomplizierter und auch schneller möglich, da weniger Unterlagen nötig sind. Eine andere Möglichkeit ist eine Eheschließung im Herkunftsland. Anschließend muss ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden. Dieser Prozess ist extrem langwierig (bis zu mehreren Jahren). Es ist außerdem möglich eine/n KamerunerIn nach Deutschland einzuladen, um hier zu heiraten. Dafür muss dargelegt werden, wie weit die Ehevorbereitungen fortgeschritten sind. Zusätzlich muss der deutsche Partner ein reguläres Einkommen und genügend Wohnraum vorweisen können. Offiziell sind Eheschließungen in Deutschland zwischen Deutschen und MigrantInnen mit einem Touristenvisum oder solchen, die sich illegalisiert im Land aufhalten nicht möglich, es gibt aber Ausnahmefälle. Den Behörden (vor allem Standesamt und Ausländerbehörde) wird ein Entscheidungsspielraum gewährt, und sie sind oftmals diejenigen, die darüber entscheiden, ob und wann eine Eheschließung genehmigt wird. Sie regulieren somit "die legitimierte Zuwanderung im Rahmen der Eheschließung."

Die eheähnliche Gemeinschaft als Ausweichmodell aufgrund zunehmend restriktiver Verwaltungsvorschriften

Die aktuellen Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 5 Aufenthaltsgesetz und §28 Familiennachzug.
Die eheähnliche Gemeinschaft ist der Ehe in Deutschland nicht gleich gestellt. In der Praxis lebten jedoch laut Statistischem Bundesamt rund 2,1 Millionen Menschen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Gründe dafür sind nach Forschern, Kirchen und Experten vielfältig: Eine eheähnliche Gemeinschaft wird oft als eine Vorstufe zur standesamtlichen Ehe gesehen. In manchen Fällen kann eine Ehe zwischen einem in einem islamischen Land bereits verheirateten Mann mit einer Deutschen in Deutschland nicht durchgeführt werden, obwohl diese Form der Ehe im Heimatland eines Verlobten rechtlich zulässig ist. Die deutsche Frau erhält somit auch kein Ehefähigkeitszeugnis, da das das Verbot der Doppelehe gemäß § 1306 BGB in Deutschland gilt. Weiterhin weichen viele Paare zunehmend mehr auf die einfache Version des partnerschaftlichen Zusammenlebens aus, da rechtliche Hindernisse oftmals eine Heirat erschweren.

Die rechtliche Eheschließung unterliegt strengen verwaltungsrechtlichen Vorschriften in Deutschland. Die Praxis sieht so aus, dass im ungünstigen Fall für die Verlobten die Beibringung der Befreiung von einem Ehefähigkeitszeugnis von den Oberlandesgerichten um Monate und Jahre verzögert werden kann. Wenn in dieser Zeit der Verlobte ausländerrechtliche Konsequenzen erfährt und das Bundesgebiet verlassen muss, ist selbst die Fortführung einer vorehelichen Verlobungsphase und eine zukünftige Eheschließung erschwert. Die Anwendung dieser verwaltungsrechtlichen Praxis zu Ungunsten der Verlobten kann nur zu einer Schwächung des im Grundgesetz beabsichtigten Schutzes der standesamtlichen Ehe führen.
Sowohl die Ergebnisse der Feldforschung als auch Aussagen des Verbandes für Binationale Familien und Partnerschaften in Berlin machen deutlich, dass viele binationale Paare wegen struktureller Hindernisse keine andere Möglichkeit sehen, als im Ausland zu heiraten.

Artikel 6 stellt die Ehe unter einen besonderen Schutz. Die voreheliche Phase der Verlobung und die eheähnliche Gemeinschaft sind einer Ehe in Deutschland nicht gleich gestellt. Viele Partnerschaften müssen demnach in eine standesamtliche Ehe münden, um Gleichstellung zu erlangen. Wenn nun aber die zukünftigen Ehepaare unüberwindbare Hürden für eine Eheschließung in Deutschland durchlaufen und dadurch eine Ehe erschwert wird, werden auf diese Weise hierarchisch verwaltungsrechtliche Vorschriften über den im Grundgesetz verankerten Rechten gestellt.

Samina Khan ist Muslimin und seit März 2011 Kreistagsabgeordnete und Geschäftsführerin der Fraktion die LINKE im Kreis Offenbach. Weiterhin ist sie Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft Migration und Antirassismus der Partei DIE LINKE. Sie studierte Sozialarbeit, Lehramt und Vergleichende Religionswissenschaften. Ihre Schwerpunkte liegen zurzeit in der Kommunal–und Migrationspolitik.

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