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Freitag, 27.11.2015 | Drucken |
Rechtlich zweifelhaft, politisch 10 Jahre in der Vergangenheit - Von Engin Karahan
Kommentar zu dem Papier „Islamische Verbände und Religionsgemeinschaft“ der MdBs Volker Beck und Cem Özdemir
Ursprünglich erschienen in http://www.religion-recht.de/ mit freundlichen Dank an den Autor.
Rechtlich als auch sachlich weitgehend falsch. Zu diesem Ergebnis führt die Lektüre des Positionspapiers, das die beiden Grünen-Abgeordneten Volker Beck und Cem Özdemir Mitte November zu islamischen Verbänden und Religionsgemeinschaften vorgelegt haben. In dem Papier kommen die beiden Autoren zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vier muslimischen Gemeinschaften DITIB, Islamrat, VIKZ und ZMD nicht um Religionsgemeinschaften handelt.
An der Begründung dieser These scheitert die – wohl als persönliche zu verstehende – Stellungnahme der Abgeordneten. So bleiben nicht nur die Annahmen über die Natur und das Funktionieren der vier genannten Gemeinschaften weit hinter dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Forschung zu muslimischen Gemeinschaften zurück, auch die rechtlichen Ausführungen sind streckenweise nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Einige Argumente sollen hier exemplarisch aufgegriffen werden.
Sachlich ist schon die für die Publikation zentrale Aussage unbegründet, die vier Verbände wären in ihrer „Zusammensetzung national, politisch oder sprachlich, nicht aber bekenntnisförmig geprägt“. Die Autoren begnügen sich damit, die Verbände auf Seite 7 und 8 holzschnittartig nachzuzeichnen. Weder wird dabei der aktuelle wissenschaftliche Forschungsstand, noch das Selbstverständnis der Gemeinschaften oder die in ihnen praktizierte alltägliche Religionspraxis aufgegriffen.#
Rechtlich unzutreffend ist bereits die Annahme auf Seite 1, alle Muslime müssten mitgliedschaftlich in den vier genannten Verbänden organisiert sein, damit diese Religionsgemeinschaften sein können. Ebenso unschädlich ist es, wenn nur ein Teil der Muslime überhaupt Mitglied in einem oder mehreren muslimischen Verband sind. Dann beschränkt sich die Vertretungsbefugnis der jeweiligen Gemeinschaften nur auf diese Gläubigen – mehr wird aber von den genannten vier Gemeinschaften nicht beansprucht.
Das Religionsverfassungsrecht erwartet von Religionsgemeinschaften dort wo es notwendig ist (Kirchensteuer, Beteiligung am Religionsunterricht in der Schule) eine möglichst eindeutige und nachvollziehbare Mitgliedschaftsregelung. Dabei muss aber auch das jeweilige Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften berücksichtigt werden. Das Papier setzt stattdessen ein wohl eher als katholisch zu bezeichnendes Verständnis von Kirchenzugehörigkeit und Mitgliedschaft voraus, das jedoch nicht von den muslimischen Gemeinschaften übernommen werden muss und auch nicht übernommen werden kann. Dieser Umstand wurde bei den bisher eingerichteten Religionsunterrichten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen in Einklang mit den muslimischen Gemeinschaften auf der Verwaltungsebene entsprechend berücksichtigt.
Zur Untermauerung seiner Hauptthese von der Nicht-Bekenntnisförmigkeit der muslimischen Gemeinschaften verweist das Papier zwar auf das Scientology-Urteil des BVerwG von 2000, erkennt jedoch nicht, dass die Voraussetzungen des Urteils im Fall der vier muslimischen Gemeinschaften, insbesondere in ihren rechtlich relevanten Landesstrukturen nicht gegeben sind. In dem BVerwG-Urteil zu Scientology wird festgestellt, es fehle einer Organisation am religionsgemeinschaftlichen Charakter, „wenn im Zentrum von Organisation und Praxis der Vereinigung die Durchsetzung weltlicher, wirtschaftlicher, politischer, nationaler oder sonstiger Interessen steht, dergegenüber die Pflege des religiösen Bekenntnisses einen lediglich begleitenden, dienenden, peripheren Charakter hat“. Bei den vier Gemeinschaften haben wir es jedoch gerade nicht mit Organisationen zu tun, die in Gewinnerzielungsabsicht entstanden sind und ihre religiösen Dienste mit teuren Kursgebühren an den Muslim bringen.
Die vier Gemeinschaften beherbergen weit über 90 % der Moscheegemeinden in Deutschland unter ihren Dächern. Diese Gemeinschaften sind es, die mit ihren soziologischen Vorläufern nunmehr seit 50 Jahren in Deutschland die religiösen Dienstleistungen für Muslime bereithalten. Als Kenner der Gemeinschaften müsste man sogar eher feststellen, dass im Gegensatz zu ihren umfassenden religiösen Betätigungen gerade die politischen, weltlichen, wirtschaftlichen und anderen Bereiche eher unterrepräsentiert sind, insbesondere im Vergleich zu gesellschaftlichem Gestaltungswillen und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kirchen.
Das Papier führt auf Seite 4 auf, dass den Muslimen ja bereits schon die Organisationsformen von Vereinen und Stiftungen zur Verfügung stehen, sie also nicht die Organisationsform von „anerkannten“ Religionsgemeinschaften brauchen würden. Der Status als Religionsgemeinschaft steht jedoch nicht in einer Reihe mit den vereins- und stiftungsrechtlichen Organisationsformen, sondern ist eine eigene Organisationsform des Religionsverfassungsrechts.
Religionsgemeinschaften können sich grundsätzlich als eingetragene Vereine, eventuell als Stiftungen (dürfte schwierig zu realisieren sein) organisieren, müssen es aber nicht. Die zivilrechtliche Organisationsform stellt keine Alternative zum Status der Religionsgemeinschaft dar. Letztendlich wird die Frage der gewählten Organisationsform aus der verfassungsmäßig geschützten Selbstverwaltung von Religionsgemeinschaften heraus entschieden und nicht politisch oktroyiert. Das deutsche Religionsverfassungsrecht kennt zudem keine abstrakten Anerkennungsverfahren, wie es das Papier durchgehend mit der Beschreibung „anerkannte“ Religionsgemeinschaft versucht zu suggerieren. Ob es sich bei einer Gemeinschaft, die sich in ihrem Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft sieht, auch tatsächlich um eine Religionsgemeinschaft im religionsverfassungsrechtlichen Sinne handelt, wird erst dann relevant, wenn besagte Gemeinschaft in ein Kooperationsverhältnis mit dem Staat treten oder Rechte für sich in Anspruch nehmen will, die verfassungsrechtlich nur Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zustehen. Selbst in diesem Fall erfolgt keine abstrakte „Anerkennung“, sondern eine Prüfung im jeweiligen Regelungszusammenhang. Dabei können neben einigen Grundvoraussetzungen auch zusätzliche Kriterien geprüft werden. Diesen rechtlichen und tatsächlichen Zustand verkennt das Papier vollständig. Zudem scheinen die bisher von mehreren Bundesländern in Auftrag gegebenen rechtswissenschaftlichen und rechtssoziologischen Gutachten den Autoren entweder gänzlich unbekannt oder ignoriert worden zu sein – wohl aus gutem Grund, denn diese kommen zu völlig anderen rechtlichen und religionssoziologischen Ergebnissen als das politische Papier der Abgeordneten Volker Beck und Cem Özdemir. Die Bundesländer Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben in den letzten Jahren voneinander unabhängig und von jeweils unterschiedlichen Rechtsprofessoren die Landesstrukturen der in dem Papier genannten vier Religionsgemeinschaften dahingehend überprüfen lassen (in Hessen nur die Landesstruktur der Ditib), ob es sich bei diesen Gemeinschaften um Religionsgemeinschaften im Sinne des Religionsverfassungsrecht handelt. In allen drei Bundesländern (nach Presseberichten auch in Nordrhein-Westfalen) kamen die Gutachter zu einem positiven Ergebnis. In Hamburg wurden die Gemeinschaften zusätzlich einer religionssoziologischen Begutachtung unterzogen, die ebenfalls das Vorliegen von Religionsgemeinschaften bejaht hat (das Ergebnis der entsprechenden Studie in NRW liegt derzeit noch nicht vor). Die Argumente des Papiers erscheinen vor diesem Hintergrund noch auf dem Wissenstand des letzten Jahrzehnts festzuhängen und können als weitgehend überholt angesehen werden.
Weiterhin dürfte die alternative Einstufung der vier Verbände als religiöse Vereine ebenfalls fehlgehen, weil es sich bei der Verwirklichung des Bekenntnisses nicht um eine partielle (dann religiöser Verein) sondern um eine umfassende (Grundvoraussetzung für den Status als Religionsgemeinschaft) Verwirklichung handelt. Muslime in Deutschland können alle Aspekte ihres individuellen als auch gemeinschaftlichen religiösen Lebens innerhalb dieser Gemeinschaften verwirklichen, von der Geburt bis zum Tod und spirituell sogar darüber hinaus.(Engin Karahan)
Insofern verbleibt dem Papier nur das Label einer rein religions- und integrationspolitischen Meinungsäußerung, die jedoch durch die fehlende Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse und den religionsverfassungsrechtlichen Rahmen gerade zum Opfer einer Haltung wird, vor dem die Autoren warnen: einer Politisierung der Frage der Integration der muslimischen Religionsgemeinschaften in das religionsverfassungsrechtliche System und damit einhergehend, einer Politisierung der Religion.
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