Leserbriefe
Ernst-Wolfgang Böckenförde : Ver(w)irrung im Kopftuchstreit schrieb:
Von Ernst-Wolfgang Böckenförde Quelle: Süddeutsche Zeitung
Ernst-Wolfgang Böckenförde ist einer der profiliertesten deutschen
Staatsrechtslehrer und war von 1983 bis 1996 Bundesver- fassungsrichter.
Die Diskussion um Zulassung oder Verbot des (islamischen) Kopftuchs für eine muslimische Lehrerin im Unterricht nimmt allmählich groteske Züge an. Als kürzlich der Bundespräsident in diesem Zusammenhang für eine Gleichbehandlung der Religionen eintrat und sagte, dass dann, wenn das Kopftuch als Glaubensbekenntnis als "mission
arische Textilie" gelte, dies genauso für die Mönchskutte und das Kruzifix gelten müsse, was bedeutet, dass nicht nur das eine verboten, das andere aber zugelassen werden könne, erhob sich zum Teil vehemente Kritik.
Einige Kritiker suchten diese Aussage durch den Hinweis auf einen gewissen Vorrang der christlichen Religion zu entkräften; man dürfe nicht unsere eigene Identität als christlich geprägtes Land in Frage stellen. Andere beriefen sich darauf, auch der weltanschaulich neutrale Staat habe den Bezug auf christliche Quellen unserer Werteordnung und Grenzen der Verfügbarkeit nötig; auch die Präambel des Grundgesetzes, ja sogar die Formel für den Amtseid des Bundespräsidenten wurde bemüht.
Keines dieser Argumente - mögen sie richtig oder fragwürdig sein - richtet gegen die These des Bundespräsidenten irgendetwas aus. Das Grundgesetz - "in Verantwortung vor Gott und den Menschen" beschlossen - gewährleistet die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Artikel 4 Absatz 1) als Menschenrecht für alle Bekenntnisse, und zwar in gleicher Weise. Es kennt keine privilegierten und keine minderberechtigten Bekenntnishandlungen, etwa weil sie ungewohnt oder fremd erscheinen. Dieses Gebot der Gleichbehandlung aller Religionen im Blick auf zulässige religiöse
Bekundungen der Lehrkräfte ist bei mancher Unbestimmtheit im Übrigen der feste Kern des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Es bedeutet keineswegs eine Zurückdrängung der christlichen Religion vom öffentlichen Bekenntnis oder gar die Infragestellung eigener christlicher Identität, soweit eine solche besteht, sondern nur das Gebot der Offenheit auch für andere öffentliche Glaubensbekundungen.
Wenn Kardinal Ratzinger beim Silvestergottesdienst im Regensburger Dom sagt: "Ich würde keiner muslimischen Frau das Kopftuch verbieten, aber noch weniger lassen wir uns das Kreuz als öffentliches Zeichen einer Kultur der Versöhnung verbieten", bringt dies eben diese Offenheit zum Ausdruck. Der Versuch mancher Medien, den Kardinal mit dieser Äußerung gegen den Bundespräsidenten in Stellung zu bringen, ist untauglich. Auch der Kardinal ist nicht gegen eine Gleichbehandlung des religiösen Bekenntnisses in ihrer Bekenntnisfreiheit, vertritt sie vielmehr.
Die Christen und christlichen Minister, die sich um ein Verbot des Kopftuchs für Lehrkräfte bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Zulässigkeit christlicher Bekenntnisbekundungen bemühen, sollten sich einmal an einem unverdächtigen Zeugen, Papst Johannes Paul II., orientieren. Auf seiner Pastoralreise nach Kuba im Jahr 1998 erklärte er: "In diesem Zusammenhang sollte man auch daran erinnern, dass ein moderner Staat aus dem Atheismus oder der Religion (!) kein politisches Konzept machen darf. Der Staat muss, fern von allem Fanatismus und extremen Säkularismus, ein ruhiges soziales Klima und eine adäquate Gesetzgebung fördern, sodass es jeder Person und
jeder Religionsgemeinschaft möglich ist, frei in ihrem Glauben zu leben und ihn auch im öffentlichen Leben auszudrücken"(L-Osservatore Romano, deutsch vom 11. Februar 1998, Seite 11).
Ist ein solch eindeutiges Bekenntnis zu voller Religionsfreiheit und
offener, übergreifender Neutralität des Staates, von der auch das
Bundesverfassungsgericht ausgeht, eine Vernachlässigung christlicher Wurzeln und Prägung eines Landes? Niemand wird dem Papst das unterstellen können und wollen. Er sagt, dass die christliche Religion die gleiche Bekenntnisfreiheit anderer Religionen zu einem Teil ihrer eigenen Lehre macht. Die Fremdheit von Glaubensbekundungen anderer Religionen, eine daraus vielleicht resultierende Gewöhnungsbedürftigkeit und erforderliche Bereitschaft zu bewusster Anerkennung, die manchmal schwer fallen mag, ist kein Argument dagegen. Gegebenenfalls müssen auch die Christen (noch) dazulernen, dass nämlich die Offenheit für die Bekenntnisbekundung anderer
Religionen, auch im Bereich der Schule, nicht eine Einschränkung oder
Bedrohung des christlichen Glaubens darstellt, sondern ein Teil von dessen Inhalt ist.
Bleibt die jetzt so stark in den Vordergrund gerückte politische Dimension des Kopftuchs. Was folgt daraus? Hier muss man zwei Dinge unterscheiden. Teilweise wird das Kopftuch zu einem rein politischen Symbol stilisiert, das für die Unterdrückung der Frau, ein grundgesetzwidriges Frauenbild und Ähnliches stehe. Das dient dem Ziel, sich aus der Bindung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu befreien; es gehe nur um das Verbot eines politischen Symbols, religiöse Bekenntnissymbole seien gar nicht betroffen und weiterhin zulässig.
Diese Strategie ist durchsichtig. Man beansprucht für sich die
Deutungshoheit über das Kopftuch, übt sie in bestimmter Weise aus und
verschafft sich damit eine Legitimation. Die Reduktion des Kopftuchs auf ein rein politisches Symbol geht jedoch an der Realität vorbei und ist unzulässig. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht deutlich
ausgesprochen. Gewiss kann dem Kopftuch, wie anderen Symbolen auch, unter bestimmten Umständen eine politische Dimension zuwachsen und es in dieser Dimension wahrgenommen werden. Das ändert aber nichts daran, dass es seinem Ursprung nach und auch in der überwiegenden Wahrnehmung ein religiöses Symbol ist, Ausdruck für ein Bekenntnis zum Islam oder islamischen Bräuchen.
Die relevante Frage ist deshalb nur, was sich aus einer politischen
Dimension des Kopftuchs für dessen Zulassung oder Verbot ergeben kann. Wenn das Tragen eines Kopftuchs durch eine muslimische Lehrerin für sie die Wahrnehmung ihrer Bekenntnisfreiheit darstellt - dies war im konkreten Streitfall unbestritten -, muss sich diese Grundrechtsausübung nicht anderen Deutungen des Kopftuchs unterwerfen und sie sich zurechnen lassen. Das wäre völlig unverhältnismäßig und würde das Grundrecht von vornherein entleeren. Kopftuch tragende muslimische Lehrerinnen, die selbstständig und eigenverantwortlich ihren Beruf ausüben, sich unabhängig von ehemännlichen oder väterlichen Geboten oder Verboten frei außer Haus und in der
Gesellschaft bewegen, sind auch beileibe kein Beispiel für Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen, vielmehr eher für Emanzipation und Gleichberechtigung.
Als Antwort auf Probleme, die sich aus einer politischen Wahrnehmung des Kopftuchs ergeben, ist nicht ein generelles Verbot des Kopftuchs, sondern sind Regelungen angezeigt, die der Abwehr konkreter Gefahren für das gedeihliche Zusammenwirken in der Schule, den so genannten Schulfrieden, dienen. Da kann es durchaus gewisser Flexibilität, auch des Zurücksteckens eigener Belange, womöglich sogar eines vorübergehenden Verzichts auf das Kopftuch bedürfen. Das sind Fragen der Abwägung an Ort und Stelle in dazu geeigneten Verfahren. Ein generelles Verbot gerade und allein des Kopftuchs hingegen bedeutet die Ungleichbehandlung und Diskriminierung eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Es macht den Vorabverzicht auf ein religiöses Bekenntnis, das anderen Religionen gestattet bleibt, zur
Eignungsvoraussetzung für den Schuldienst. Das kann nicht angehen.
Die Gesetzgeber in Bayern und Baden-Württemberg, wenn sie den vorliegenden Entwürfen folgen, machen sich in der Sache - wenn auch vielleicht wider Willen - zum Schrittmacher des Weges in die laicité auch in Deutschland. Was sie erstreben, lässt sich von der Verfassung und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur halten, wenn es als Verbot gleichermaßen auf alle Bekenntnisbekundungen erstreckt wird. Kann das gewollt sein? Auch manche Kirchenoberen haben nicht den Blick dafür, dass bei der Auseinandersetzung um das Kopftuch ihre eigene Sache mitverhandelt wird: die allgemeine öffentliche Bekenntnisfreiheit und die Offenheit der Schule dafür.
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