Artikel 19 – Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalt-, Rechtswegegarantie
Wenden wir uns zunächst dem Text von Artikel 19 GG zu: 1. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. 2. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. 3. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. 4. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Artikel 19 des Grundgesetzes ist der letzte Artikel der Grundrechte. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die in ihm geregelten Grundrechte am unwichtigsten sind, im Gegenteil. Im Artikel 19 werden gleich mehrere essentielle Grundrechte beschrieben. Am bedeutendsten aus meiner Sicht ist die darin enthaltene Rechtswegegarantie, die im Absatz vier dargelegt ist. Aber der Reihe nach:
Der erste Absatz erläutert das Verbot der Einzelfallgesetzgebung. Das bedeutet, dass Gesetze nicht nur für den Einzelfall gelten dürfen. Damit soll verhindert werden, dass gezielt die Grundrechte einzelner Personen eingeschränkt werden. Im zweiten Satz wird außerdem das sogenannte Zitiergebot festgelegt. Juristisch hat das zur Folge, dass ein Gesetz, mit dem Grundrechte eingeschränkt werden, immer auch das Grundrecht unter Angabe des genauen Artikels nennen muss, dass dadurch eingeschränkt wird. Dadurch soll der Gesetzgeber, also die Parlamente, gezwungen werden, die Auswirkung ihrer Gesetze auf die Grundrechte ganz genau zu prüfen. Außerdem ist dann auch für Bürgerinnen und Bürger ohne Jurastudium nachzuverfolgen, welche Grundrechte eingeschränkt werden sollen.
Der zweite Absatz enthält die sogenannte Wesensgehaltsgarantie. Sie besagt, dass die vorher beschriebenen Grundrechte nur in Teilen beschnitten werden dürfen, niemals aber im Kern dessen, was durch das Grundrecht garantiert ist. Denn der Staat ist dazu verpflichtet, die Grundrechte zu schützen, wenn eine Einschränkung vorgesehen ist, so bedarf die Einschränkung einer Rechtfertigung. Die Wesensgehaltsgarantie ist eine Art Schranke, damit die Grundrechte in ihrem Wesen nicht angetastet werden, auch wenn sie in Einzelfällen eingeschränkt werden.
Der dritte Absatz legt fest, dass die Grundrechte nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch beispielsweise für Unternehmen gelten können, die sogenannten juristischen Personen.
Der vierte und letzte Absatz enthält das aus meiner Sicht wichtigste Grundrecht, die sogenannte Rechtswegegarantie. Diese Garantie ermöglicht auch Einzelpersonen die Beschreitung des Rechtswegs, wenn die öffentliche Gewalt, also eine staatliche Einrichtung, die Grundrechte eines Menschen beschneidet. Dieses Grundrecht steht nicht nur Deutschen zu, sondern auch Ausländern und Staatenlosen. Der Rechtsweg steht jedem offen, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Rechtsweg bedeutet ganz einfach, dass der Weg zu den Gerichten offen steht, man also beispielsweise eine Klage oder eine Beschwerde einreichen kann.
Die Rechtswegegarantie bedeutet also, dass eine einzelne Person sich gegen vermeintlich übermächtige Gegner zur Wehr setzen und dann im Zweifel bis zum Bundesverfassungsgericht gehen und seine Rechte einfordern kann, mit Wirkungen weit über den Einzelfall hinaus. Was das konkret heißt, möchte ich an einem ziemlich aktuellen Beispiel näher erläutern. In der Rhein-Main-Region, rund um den Frankfurter Flughafen, ist das Problem mit dem Fluglärm ein heftig diskutiertes. Seit der Eröffnung einer vierten Bahn, der neuen Landebahn Nord-West, im Oktober 2011 mehrt sich der Protest bei Bürgerinnen und Bürgern, die plötzlich von sehr viel mehr Fluglärm betroffen sind. Wo protestiert man aber am besten gegen Fluglärm? Natürlich direkt am Flughafen. Seit November 2011 gibt es jetzt jeden Montagabend eine Demonstration im Terminal 1 des Frankfurter Flughafens, mit stetig steigenden Teilnahmezahlen, Mitte Januar 2012 waren es über 5.000 Menschen. Die Demonstrationen sorgen mit dafür, dass die Debatte über die Auswirkungen des Flughafenausbaus die Landespolitik beschäftigen, und das wäre sicherlich nicht in dem Maße so, wenn die Demonstrationen an irgendeinem anderen Ort stattfinden würden.
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht, völlig unbestritten, aber bis vor wenigen Monaten, genauer gesagt bis Februar 2011, war eine Demonstration im Flughafengebäude noch unmöglich. Möglich gemacht, und das dürften selbst die wenigsten Demonstranten wissen, hat dies eine erfolgreiche Klage einer einzelnen Person, nämlich die Klage von Julia Kümmel vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Abschiebungsgegnerin erstritt ein bahnbrechendes Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Versammlungsfreiheit – auch an Flughäfen, Bahnhöfen und allen anderen öffentlich zugänglichen Flächen, wenn der Betreiber vom Staat kontrolliert wird.
Wie kam es dazu? Meistens steht hinter Urteilen des Bundesverfassungsgerichts eine lange Geschichte, so auch in diesem Fall. Julia Kümmel ist Mitglied eines Aktionsbündnisses gegen Abschiebungen, das sich am Frankfurter Flughafen dafür einsetzt, Abschiebungen zu verhindern. Das Bündnis verteilt dort auch regelmäßig Flugblätter in eigener Sache. Da Abschiebungen fast immer mit dem Flugzeug erfolgen, versuchte das Aktionsbündnis Rhein-Main im März 2003 einen Mann vor der Abschiebung zu bewahren, indem es Kontakt zu den Mitgliedern der Flugzeugbesatzung aufnehmen wollte. So konnten in der Vergangenheit bereits einige Abschiebungen verhindert werden. Dieses Mal jedoch wurden sie vom Flughafenbetreiber, der Fraport, aufgefordert, den Flughafen zu verlassen. Julia Kümmel bekam einige Tage später ein Hausverbot von Fraport für den Frankfurter Flughafen. Ihr wurde darüber hinaus mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, falls sie erneut "unberechtigt" auf dem Flughafen angetroffen werde. Der Flughafenbetreiber bestand also auf seinem "Hausrecht", also dem Recht, zu bestimmen, wer sich im Flughafengebäude aufhält. Daraufhin beschloss das Aktionsbündnis, gegen Fraport zu klagen. Die Argumentation: Solange vom Frankfurter Flughafen aus Menschen gegen ihren Willen abgeschoben werden oder auf dem Flughafengelände im Asylverfahren festgehalten werden, solange muss es möglich sein, auch dort zu demonstrieren.
Vom Amtsgericht Frankfurt wurde die Klage zunächst abgewiesen. Damit begann eine achtjährige Geschichte von Verfahren vor deutschen Gerichten gegen ein Hausverbot des Flughafenbetreibers Fraport und für die Demonstrationsfreiheit an deutschen Flughäfen. Im Februar 2011 schließlich endete das Ganze vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Sieg für Julia Kümmel. Das Bundesverfassungsgericht gab ihr recht und machte mit einem Aufsehen erregenden Urteil den Weg frei für das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit auch auf deutschen Flughäfen. Laut dem BGH sind auch privatrechtliche Unternehmen wie der Flughafenbetreiber Fraport AG an die Grundrechte gebunden, wenn sie mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören. Im Fall der Fraport halten das Land Hessen und die Stadt Frankfurt keine unbedeutenden Teile an dem Unternehmen.
Die erstrittene Demonstrationsfreiheit wird jetzt kräftig genutzt. Nur dank der Anstrengungen von Julia Kümmel, die bis zum Bundesverfassungsgericht klagte, können die Menschen nun direkt am Flughafen ihrem Ärger über den zunehmenden Fluglärm Luft machen. Eine einzelne Person hat ihr Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gegen einen übermächtigen Gegner durchgesetzt, und davon machen jetzt viele Menschen Gebrauch. Ein schönes Beispiel für den Wert der Grundrechte jedes einzelnen Menschen und die praktischen Auswirkungen der Rechtswegegarantie in Artikel 19 Grundgesetz.
Tarek Al-Wazir ist Fraktionsvorsitzender von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag und Vorsitzender des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. Außerdem ist er Stadtverordneter für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in seiner Heimatstadt Offenbach. Im Landtag ist er Mitglied im Hauptausschuss. In seiner Funktion als medienpolitischer Sprecher der Fraktion ist er Mitglied des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks. |
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