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Artikel 17 - Vom Gnadenrecht zum Bürgerrecht

(Download des Artikels in PDF-Form)

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Mit diesem Artikel 17 des Grundgesetzes erhob 1949 der Parlamentarische Rat das Petitionsrecht in unserer Verfassung zu einem Grundrecht aller in diesem Land lebenden Menschen. Der Begriff ‚Petition‘ stammt aus dem Lateinischen und steht für ‚erstreben, erbitten, verlangen, zu erreichen suchen‘. Über Petitionen können Bürger Einfluss auf die politische Wahrnehmung und Behandlung von Themen und damit auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens nehmen.

Das war in der deutschen Geschichte nicht immer so, es ist im Übrigen auch heute in anderen Staaten noch keineswegs selbstverständlich, und es bedeutet eine wichtige Errungenschaft an demokratischer Mitwirkung. In diesem Jahr feiern wir den 300. Geburtstag des preußischen Königs Friedrich II. Den Beinamen der Große verdankt er zwar seinen militärischen Erfolgen, von wahrhaft großer Bedeutung aber war das von ihm auf den Weg gebrachte Allgemeine Preußische Landrecht. Denn während es in der Antike und im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation zwar geduldet gewesen ist, sich als Untertan mit seinem Begehren an Kaiser, Könige und Fürsten zu wenden, schuf das preußische Landrecht 1794 unter vielen anderen wegweisenden Rechtsgrundsätzen auch erstmals die rechtliche Verpflichtung zu einer aufmerksamen Prüfung einer Petition.

Heute, in unserer parlamentarischen Demokratie, nimmt diese Aufgabe auf Bundesebene der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wahr. Er kann vermittelnd eingreifen, wenn es um Probleme mit Bundesbehörden und anderen Einrichtungen geht, die der Aufsicht des Bundes unterliegen. Der Petitionsausschuss, der zunächst nur in der Geschäftsordnung verankert war, hat seit 1975 in Artikel 45 c einen festen Platz im Grundgesetz. Und so mag es zwar in der öffentlichen Wahrnehmung auffälligere Ausschüsse geben, den Petitionsausschuss aber zeichnet gegenüber vielen anderen Gremien aus, dass seine Einsetzung von der Verfassung gefordert wird – und er ist zweifellos einer der fleißigsten Ausschüsse.

Das als Grundrecht verbriefte Petitionsrecht kann ausnahmslos jeder in Deutschland in Anspruch nehmen. 16.849 Eingaben sind im Jahr 2010 beim Petitionsausschuss des Bundestages eingegangen, im Durchschnitt bedeutet das etwa 66 Zuschriften pro Werktag. Seit September 2005 gibt es die sogenannte öffentliche, treffender: die veröffentlichte Petition. Auf Wunsch des Petenten wird sein Anliegen online zugänglich gemacht und alle Internetnutzer haben dann sechs Wochen lang die Gelegenheit, das Anliegen des Petenten durch Mitzeichnen zu unterstützen. Sie können überdies an Diskussionsforen zum Thema der Petition teilnehmen und dort ihre Meinung äußern. Nimmt man die Unterschriftenlisten und die elektronischen Mitzeichnungen bei öffentlichen Petitionen hinzu, wandten sich 2010 rund 1,8 Millionen Personen an das Parlament, um eine Petition zu unterstützen.

Oft und gern wird von der Politikferne geredet, es heißt, die Abgeordneten im Bundestag hätten sich von den Sorgen und Nöten der Bürger entfernt. Dieses gängige Vorurteil wird durch das Petitionswesen widerlegt. Denn die Eingaben an den Petitionsausschuss spiegeln die Probleme in unserem Land wider, auch und gerade solche Probleme, die in der breiten Öffentlichkeit leicht übersehen werden. Abgeordnete erfahren aus erster Hand, wie sich Gesetze auf die Bürger auswirken. Vom „Seismografen für die Stimmung in der Bevölkerung“ ist deshalb oft die Rede und auch vom „Kummerkasten der Nation“, der „Notrufsäule des kleinen Mannes“. In vielen Fällen haben Petitionsverfahren zur Auflösung scheinbar verfahrener und hoffnungsloser Situationen beitragen. Das Petitionswesen stützt zugleich die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Exekutive und ermöglicht nicht minder die Prüfung der eigenen legislativen Arbeit, wird der Bundestag doch oft erst durch Petitionen auf Missstände, etwa Unrecht und Ungerechtigkeiten in der Ausgestaltung von Gesetzen oder bei deren Umsetzung durch Behörden, aufmerksam.

In unserem Land geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Neben dem Wahlrecht sieht unsere Verfassung auf Bundesebene nur wenige direktdemokratische Elemente vor. Das moderne Petitionsrecht der Bundesrepublik Deutschland bietet demgegenüber die Möglichkeit, sich als Bürger dieses Staates direkt einzumischen und sich aktiv an der Gestaltung unseres Gemeinwesens zu beteiligen. In diesem Mitspracherecht liegt die große Bedeutung eines über Jahrhunderte gewachsenen unveräußerlichen Grundrechts.

Der Petitionsausschuss ist zu erreichen über die Postadresse: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin; oder per Email: post.pet@bundestag.de. Viele weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen, den historischen Hintergründen, zum Petitionsverfahren und der Zusammensetzung des Petitionsausschusses können außerdem über das Online-Angebot des Deutschen Bundestages www.bundestag.de abgerufen werden.




Prof. Dr. Norbert Lammert ist seit 1966 Mitglied der CDU. Seit 1986 ist er Mitglied des Landesvorstandes der CDU Nordrhein-Westfalen. Von 1986 bis 2008 war er Vorsitzender des CDU-Bezirksverbandes Ruhr.
Seit 1980 ist er ein Mitglied des Bundestages und war von 1989 bis 1998 Parlamentarischer Staatssekretär.
Von 2002 bis 2005 war er Vizepräsident und seit dem 18. Oktober 2005 ist er Präsident des Deutschen Bundestages. 

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