Das Grundgesetz im (Migrations)-Vordergrund: Artikel 14  Drucken



Eigentum, Erbrecht und Enteignung

Das Recht auf Eigentum war in der Geschichte hoch umkämpft. Immer wieder kam es zu staatlichen Enteignungen ohne Entschädigung. Durch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 durch die UNO ist Eigentumsrecht ein Menschenrecht. In unserem Grundgesetz ist es in Artikel 14 geregelt. Er lautet:

1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die sogenannte Eigentumsgarantie soll dem einzelnen Bürger einen Freiraum im Bereich seines Vermögens geben, um ihm eine eigenverantwortliche Lebensführung zu sichern.

Absatz 2 begrenzt aber diesen Freiraum durch die „Sozialpflichtigkeit“: Das Eigentum soll auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Zu den Rechten nach Artikel 14 gehören neben beweglichen Sachen auch Grundstücke, Patente, Urheberrechte, Hypotheken und Pfandrechte. Aber auch die Nutzungsrechte von Pächtern und Mietern sind in diesen Eigentumsrechten gleichgestellt.

Das heißt zum Beispiel, dass der Vermieter einer Wohnung den Mieter nur kündigen kann, wenn er ein „berechtigtes, von Gerichten überprüfbares“ Interesse daran hat. Er muss sich auch Kündigungsfristen entgegenhalten lassen. Das Eigentumsrecht bedeutet auch nicht, dass man auf das Eigentum Steuern zahlen muss. Eine Enteignung ist durch den Staat beispielsweise möglich, wenn eine Straße gebaut werden muss und der Eigentümer nicht verkaufen will. Der Staat muss bei einer Enteignung eine Entschädigung zahlen. Können sich Staat und Eigentümer nicht auf einen Betrag einigen, müssen die Gerichte entscheiden.

Die Beschränkungen die ein Eigentümer hinnehmen muss, gelten zum Beispiel auch im Arbeitsrecht. Die Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres gekündigt werden. Der Eigentümer muss sich auch die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte entgegenhalten lassen; also dem Betriebsrat bestimmte Entscheidungen über Eigentümerrechte einräumen.

Ganz aktuell werden die Urheberrechte im Internet diskutiert. Ein Buchautor oder der Regisseur eines Filmes hat Rechte an seinem geistigen Eigentum, so dass Bücher und Filme nicht ohne weiteres kopiert werden können, ohne dass eine Zahlung des Nutzers erfolgt.

Eigentumsrechte sind auch vererbbar. Hier kann der Staat aber eine Erbschaftssteuer auferlegen. Nicht vererbbar sind personengebundene Rechte, wie zum Beispiel die Mitgliedschaften in Vereinen, im Parlament oder private Rentenansprüche. Im Zweifel müssen die Gerichte entscheiden, wie weit Eigentumsrechte gehen und wie weit die Sozialpflichtigkeit.

Der Grundgehalt des Eigentumsrechts darf aber nicht angetastet werden. Deswegen gehört das Eigentumsrecht zu den existenziellen Grundrechten.

So spielt der Artikel 14 eine ganz entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Individualrechten in einer Fülle von Rechtsgebieten, so dass immer wieder Abwägungen erfolgen müssen, die von den Gerichten überprüft werden könne.

Bernhard "Felix" von Grünberg ist Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtags und dort u.a. integrationspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion. Der Jurist aus Bonn ist langjähriger Vorsitzender des Deutschen Mieterbund NRW und Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. und berät seit über 40 Jahren jede Woche ehrenamtlich und unentgeltlich Ratsuchende in miet-, sozial- und ausländerrechtlichen Fragestellungen. Von Grünberg ist stellvertretender Vorsitzender der UNO-Flüchtlingshilfe e.V. und war bis 2010 Vorsitzender der Aktion Courage e.V. gegen Rassismus.


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