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Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz - Gleichberechtigung von Männern und Frauen – Diskriminierungsverbote


Alle Menschen sind gleich. Eigentlich könnte der Artikel 3 des Grundgesetzes so kurz sein. Denn es geht nur um eines: den Gleichheitsgrundsatz, ein Menschenrecht. Wie wir wissen, ist die Wirklichkeit nicht ganz so einfach wie die Theorie. Es gibt zu viele Winkel, Umwege und Hintertürchen. Deshalb war es wichtig, den Gleichheitsgrundsatz auszuformulieren, sodass er für alle unmissverständlich ist und gilt.
  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Dieser erste Absatz des Artikels 3 schreibt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz fest. Das Gesetz erkennt somit keinen Unterschied zwischen den Menschen. Es urteilt ohne Ansehen der Person. D.h. es ist egal welches Geschlecht jemand hat, wo er/sie herkommt, welcher Gruppe er/sie angehört, oder ob er/sie viel oder wenig Geld hat. Vor dem Gesetz bietet nichts davon einen Vorteil oder Nachteil. Die Geschichte ist geprägt von gesellschaftlichen Ordnungen, in denen Ungleichheit nicht nur Realität war, sondern deren Fundament in der Überordnung von wenigen zulasten der Unterordnung von vielen bestand. Soziale Ungleichheit existiert zwar auch heute noch in einem nicht unerheblichen Maße. Doch im Gegensatz beispielsweise zur Ständegesellschaft oder Feudalgesellschaft ist soziale Mobilität heute möglich. D. h. Menschen können sozial auf- aber auch absteigen. Ihr sozialer Status ist nicht mehr per se an ihre Herkunft gekoppelt. Das Grundgesetz, als Fundament unserer Gesellschaftsordnung, sichert mit Artikel 3 Absatz 1 nicht nur die Gleichheit des Menschen in rechtlichen Auseinandersetzungen, sondern auch und vor Allem die Gleichheit des Menschen in unserer Gesellschaftsordnung.
  1. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Dieses Jahr feiern wir den 100. Internationalen Frauentag. Es ist schon beachtlich wie weitreichend sich der Fortschritt in der Gleichstellung der Geschlechter in diesen letzten 100 Jahren gestaltet hat. Von einer rechtlichen Ungleichstellung kann nur noch in wenigen Punkten gesprochen werden und auch in gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in viel mehr Mitbestimmungs- und Gestaltungsräume vorgedrungen. Viel zu oft wurden und werden Menschenrechte als Männerrechte begriffen. Frauen wurden nur die Rechte zugestanden, die sie schwer erkämpft hatten. Daher ist es entscheidend, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern explizit im Grundgesetz genannt wird – und zwar nicht nur als Diskriminierungsverbot, sondern vor Allem als Gleichstellungsgebot. Die Gleichstellung der Geschlechter ist 1994 mit dem Zusatz zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 zum Staatsziel erklärt worden, womit sich der Staat verpflichtet in allen Bereichen der Gesellschaft konsequent auf die Gleichstellung der Geschlechter hin zu arbeiten. Und obwohl die Frauenbewegungen schon so viel erreicht haben, gibt es an vielen Stellen noch Handlungsbedarf um eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft herzustellen. Hierzu braucht es aber weniger an einer Überarbeitung rechtlicher Grundlagen, sondern viel mehr ein Umdenken in Bezug auf die Verteilung von Aufgaben und ein Hinterfragen der tradierten Rollenbilder. Viele von uns haben immer noch veraltete Rollenbilder im Kopf, die kaum noch etwas mit den Lebensentwürfen von Frauen und Männern und ihren Ansprüchen zu tun haben. Es wollen viel mehr Frauen beruflichen Erfolg erreichen und viel mehr Männer Aufgaben innerhalb der Familie übernehmen, als uns die klassischen Rollenbilder vorgaukeln. Das gilt auch für muslimische Frauen und Männer.
  1. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jede Gesellschaft hat ihre Minderheiten. Auch wenn diese Minderheiten nur konstruiert sind, d.h. die betroffenen Menschen aufgrund eines Merkmals Gruppe erscheinen, in Wirklichkeit allerdings wenig Bezug zueinander haben bzw. dieses eine Merkmal nur eines von vielen Dingen ist, über die sich die/der Einzelne definiert, werden sie gesamtgesellschaftlich doch als Teil einer klar definierten Minderheit wahrgenommen und müssen sich mit den daraus folgenden Reaktionen auseinandersetzen. In der Regel sind die Rezeption und der Umgang mit Mitgliedern einer Minderheit negativ geprägt, da die Definition der Minderheit eigentlich zur Definition des Kollektivs dient. Ausgrenzung und Diskriminierung sind nicht selten die Folge solcher sozialer Konstrukte. Diesen Umstand erkennt das Grundgesetz und schreibt hier in Artikel 3 Absatz 3 sehr deutlich die Diskriminierungsverbote fest. Zum Gleichheitsgebot gehören konsequenterweise auch der Minderheitenschutz und damit das Diskriminierungsverbot. Es ist durchaus denkbar, dass auch in einer Demokratie Minderheiten bewusst schlechter gestellt oder gar verfolgt werden. Um dem vorzubeugen und notfalls entgegenzutreten muss klar sein, dass die Ungleichbehandlung unterschiedlicher sozialer Gruppen in keinem Fall zulässig ist. Wir wissen, dass Ausgrenzung, Diskriminierung und Rassismus auch in unserer Gesellschaft existieren. Gerade Musliminnen und Muslime sind im Laufe der letzten Jahre in immer größerem Maße davon betroffen und die Personen, von denen die Ressentiments und Rassismen gegenüber Musliminnen und Muslimen ausgehen, sind keinesfalls nur Rechtsextreme. Rassismus kommt aus der Mitte der Gesellschaft. Dies ins Bewusstsein gerückt, müssen wir ihm offensiv entgegentreten, wo wir ihn wahrnehmen. Menschen dafür zu sensibilisieren, dass bestimmte Aussagen, Haltungen und Bilder eine rassistische Dimension haben ist zentral im Kampf für eine weltoffene und demokratische Gesellschaft. Wie in vielen Dingen ist auch hier der erste Schritt bei uns selbst anzufangen und unsere eigenen Wahrnehmungsmuster zu hinterfragen.

Hasret Karacuban ist Sprecherin des AK Grüne MuslimInnen NRW, einem Arbeitskreis von Bündnis 90/Die Grünen NRW. Außerdem ist sie Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik, Referentin für Strategien gegen Rechtsextremismus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag NRW und persönliche Mitarbeiterin von Verena Schäffer MdL. Die thematischen Schwerpunkte der Kölner Soziologin liegen in den Bereichen Frauenpolitik, Religionspolitik und Migrationspolitik.

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