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Donnerstag, 23.11.2006
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Schächten von Tieren ist rechtensGrundgesetzänderung keine Auswirkung auf das Urteil des BundesverfassungsgerichtesDas Bundesverwaltungsgericht hat die Genehmigung zum Schächten von Tieren bestätigt. Mit Verweis auf die Religionsfreiheit ließ der Dritte Senat am Donnerstag in einer Grundsatzentscheidung das Schlachten ohne Betäubung zu. Mit dem Urteil hat sich der Metzger Rüstem Altinküpe nach jahrelangem Rechtsstreit gegen den Lahn-Dill-Kreis durchgesetzt.Bereits im Jahr 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht das Schächten von Tieren für rechtens erklärt. Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass warmblütige Tiere nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden dürfen. Eine Ausnahmegenehmigung sieht das Gesetz vor, wenn zwingende religiöse Gründe ein betäubungsloses Schächten erforderlich machen. Darauf beruft sich Altinküpe, der seit mehr als 24 Jahren in Deutschland lebt und den Beruf seit 18 Jahren ausübt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes schlossen sich nun die Leipziger Richter an. Sie argumentierten, dass die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung keine Auswirkung auf die Religionsfreiheit hat. Ein Vorrang vor der Religionsfreiheit sei durch die Verankerung nicht beabsichtigt gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das Tierschutzgesetz werde beiden Interessen dadurch gerecht, dass es Ausnahmegenehmigungen eng an religiöse Gründe binde. Damit das Recht bestätigt, Tiere zur Nahrungsmittelversorgung zu Schächten. Wie die Karlsruher Kollegen knüpften sie die Genehmigung aber beispielsweise an die Auflagen, dass das Schächten nur von einer sachkundigen Person ausgeführt werden darf und vom Veterinäramt überwacht werden muss. Altinküpe zeigte sich erfreut über das Urteil. Bis 1995 hatte er eine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung. Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Axel Ayyub Köhler, bezeichnete das Fleisch von geschächteten Tieren als „existenzielle Notwendigkeit“ für Muslime. „Wenn wir schon ein Mitgeschöpf töten müssen, ist das Schächten die humanste Art und Weise.“ Schliesslich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Ausnahmegenehmigung des Tierschutzgesetzes nicht auf Angehörige jüdischen Glaubens beschränken wollte, die in Deutschland schächten dürfen. Diese Möglichkeit wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 zurecht auch Muslimen eröffnet und nochmals bestätigt zuzüglich der Gundgesetzänderung im Sinne des Tierschutzes. |