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Donnerstag, 28.05.2015
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Erheblicher HandlungsbedarfStudie (hier abrufbar) der Friedrich-Ebert-Stiftung: Für rechtliche Anerkennung des Islam kein Sonderweg nötig - Derzeitige Übergangslösungen nicht auf DauerBerlin (KNA) Für eine verbesserte rechtliche Anerkennung des Islam inDeutschland ist nach Ansicht eines Rechtsgutachtens kein Sonderweg nötig. Die am Dienstag in Berlin vorgestellte Expertise der Islamwissenschaftlerin Riem Spielhaus und des Rechtswissenschaftlers Martin Herzog aus Erlangen im Auftrag der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung spricht sich stattdessen für die gleichberechtigte Integration islamischer Organisationen in das religionsverfassungsrechtliche System aus. Dabei geht es laut Spielhaus nicht um eine Anerkennung des Islam als Religion, sondern «um den Rechtsstatus einer Religionsgemeinschaft für islamische Organisationen». Es bestehe derzeit ein erheblicher Handlungsbedarf auf dem Weg zu einer solchen Gleichberechtigung des Islam, so Spielhaus. Das gelte kurzfristig etwa für die Gewährleistung der Glaubenspraxis, beim Aufbau von Bildungs- und Sozialangeboten sowie mit Blick auf die finanzielle Absicherung der islamischen Religionsausübung. Spielhaus betonte, dass derzeitige Übergangsregelungen und Modellprojekte «Hilfsmittel auf dem Weg» einer Anerkennung sein könnten, sie dürften aber «keine Provisorien auf Dauer werden». Das Gutachten sieht dabei neben der Politik auch die islamischen Gemeinschaften gefordert. Sie müssten den Aufbau von Strukturen und die Professionalisierung der eigenen Arbeit vorantreiben. Einige Bundesländer haben mit solchen Übergangslösungen und Modellprojekten in den vergangenen Jahren die Religionspraxis der Muslime ermöglicht. Diese setzen allerdings eigentlich Kooperationen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften voraus, wie sie bislang Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorbehalten sind. Dabei geht es etwa um Bestattungsregelungen, islamischen Religionsunterricht, Feiertagsregelungen oder die Einrichtung von Studiengängen für islamische Theologie an Universitäten. Anstelle der derzeit stockenden Anerkennung als Körperschaft hätten damit Staatverträge sowie Partnerschaftsmodelle zwischen Staat und muslimischen Organisationen als Form der Anerkennung an Bedeutung gewonnen, konstatierte Herzog. Eine rechtliche Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften sei in Deutschland also möglich. Er verwies dabei auf Regelungen in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und Baden-Württemberg. |