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Montag, 16.07.2012

Viel Polemik und wenig Wissen - Zum Beschneidungsverbot ein weiterer Kommentar von Aiman A. Mazyek

Ertsmalig veröffentlicht am 14.07.12 in "Neues Deutschland" (ND)

Wir sehen in dem Urteil des Kölner Landgerichts, in dem die Beschneidung auch als Körperverletzung gelten soll, einen eklatanten und unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und in das Elternrecht. Zudem ist dadurch eine erhebliche Zunahme der Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten zu beobachten. Die Religionsfreiheit ist ein sehr hohes Gut in unserer Verfassung und darf nicht Spielball einer eindimensionalen Rechtsprechung sein, die obendrein diesem Thema gegenüber bestehende Vorurteile und Klischees noch weiter verfestigt. Die Beschneidung (Tahara) der Jungen ist Bestandteil muslimischer Tradition und folgt der abrahamischen Praxis, die in allen monotheistischen Religionen über Jahrtausende weltweit bis heute angewandt wird. Darüber hinaus ist es wissenschaftlich erwiesen, dass eine medizinisch fachgerechte Zirkumzision nur Vorteile für die Kinder und späteren Erwachsenen mit sich bringt. Jüdische, christliche und muslimische Religionsgemeinschaften sowie unterschiedliche zivilgesellschaftliche Organisationen in Deutschland haben zu diesem Urteil zahlreich Stellung bezogen. Bei ihnen allen trifft das Urteil auf breite Ablehnung, auch weil es bemerkenswert oberflächlich ausfällt und beinah ausschließlich religionskritische (um nicht zu sagen religionsfeindliche) Tendenzen aufweist. Es argumentiert also religionsperspektivisch und kaum juristisch. In dieser Form beteiligt es sich - vielleicht unbewusst - an einer strafrechtlich verkleideten Kulturkampfdebatte, die man seit Jahren gerade im Zusammenhang des muslimischen Lebens in Deutschland verstärkt beobachten kann. Als »Triumph des Vulgärrationalismus« hat der Kölner Schriftsteller Navid Kermani das Beschneidungsurteil des Landgerichts kritisiert. Darin drücke sich eine letztlich »fundamentalistische« Geisteshaltung aus, die den eigenen Verstand absolut setze und alles Religiöse in einem missionarischen Eifer ablehnt. Die Aufgabe der Judikative ist eigentlich eine Rechtsprechung, die sich an dem breit angelegten Konsens zu orientieren hat. Darunter fällt unter anderem der Schutz der Menschenwürde, die Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Friedens und nicht zuletzt die Freiheit der Religionsausübung. Das strafrechtliche Beschneidungsurteil hätte nüchtern auf den juristischen Prüfstand gestellt werden sollen. Auf diese Weise hätte sich die Kulturkampfrhetorik von begründeten juristischen Erwägungen ausdifferenzieren lassen. So entblößt sich das Urteil als das, was es ist: Ein (leider rechtskräftiges) Fehlurteil und eine Provinzposse. Die muslimischen und übrigen abrahamitischen Religionsgemeinschaften gehen davon aus, dass die Gerichte dieses nicht am gesellschaftlichen Konsens orientierte Urteil korrigieren und fordern, dass ebenso die Legislative entsprechende Regulative auf den Weg bringt.

Im Beschneidungsverbot drückt sich letztlich eine fundamentalistische Geisteshaltung aus, die den eigenen Verstand absolut setze und alles Religiöse in einem missionarischen Eifer ablehnt

Die menschliche Gesundheit hat Priorität im Islam, die Bewahrung der menschlichen Unversehrtheit ist ein ebenso göttliches Gebot

Diejenigen, die in Anlehnung an die Körperverletzung die Beschneidung von Jungen als eine rechtswidrige Handlung einstufen, verkennen, dass die rituell-abrahamitische Tradition gerade keine Bedrohung für die Gesundheit darstellt. Selbst die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen die Beschneidung bei Männern. Desweiteren gibt es zahlreiche medizinische Studien, die die medizinisch-hygienischen Vorteile zweifellos beweisen. Im Rahmen der Qualitätssicherung wird die Beschneidung von den weltführenden Urologen auch in Deutschland in einer Positivliste geführt und als medizinisch-prophylaktische Maßnahme gesehen. Selbst wenn keine dringende medizinische Indikation besteht, ist es nicht gesagt, dass die Beschneidung langfristig nicht medizinisch sinnvoll wäre. Das Kölner Landgericht stellt das angebliche Kindeswohl vor das hohe Gut der Religionsfreiheit und des Elternrechts, ohne näher auszuführen, was das Kindeswohl genau ausmacht. Geht es um Hygiene, Krebsvorsorge (sowohl für den Mann als auch für die Frau) und um die Vorbeugung von Geschlechtskrankheiten, so ist aus medizinischer Sicht die Sachlage unumstößlich zugunsten der Beschneidung. Geht es um den Schutz vor Ärztepfusch, so ist die bisherige Gesetzeslage durchaus ausreichend, Ärzte zu belangen, die ihre Berufspraxis nicht nach den Erkenntnissen der modernen Medizin ausüben. Die menschliche Gesundheit hat Priorität im Islam, die Bewahrung der menschlichen Unversehrtheit ist ein ebenso göttliches Gebot. Aus diesem Grund wird das Beschneidungsritual erlaubt und gefordert. Zumal ermöglicht es dem Individuum die religiöse und soziale Vergemeinschaftung mit der entsprechenden Religionsgemeinschaft, in der entsprechend feierlich-pietätischen Einbindung im Sozialen. Dies begründet auch die Bildung von Identität. Die Gegner der Beschneidung, zu denen auch leider einige deutsche Juristen und Richter gehören, verfolgen nicht selten politische Motive und versuchen mit viel Polemik und wenig Wissen erneut Juden und jetzt auch Muslime zu kriminalisieren.



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