ZMD-Landesverband Hessen begrüßt Beschluss des Bundesverffungsgericht zum unrechtmäßigen "Islam"-Unterricht des Bundeslandes Hessen
„In unserem Verfahren haben beide Gerichte die nicht vollständige Vorlage der Verwaltungsakten durch das Kultusministerium ebenso rechtsfehlerhaft gebilligt wie auch die Behauptungen des Kultusministeriums zum Wesen und Inhalt des staatlichen Islamunterrichts unkritisch übernommen.
Der Landesverband Hessen des Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD Hessen) begrüßte in seiner Pressemitteilung vom 22. Januar 2021 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2021 (1 BvR 2671/20) im Zusammenhang mit dem Islamischen Religionsunterricht in Hessen, mit dem die rechtsfehlerhaften Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VG Wiesbaden) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das VG Wiesbaden zurückverwiesen wurden.
In der Vergangenheit hat der ZMD-Hessen und ZMD-Bundesverband Klage gegen die unrechtmäßige, verfassungswidrige Implementierung von bekenntnisorientierten "Islam"-Unterricht, der jedoch nicht von den Religionsgemeinschaften und den hiesigen Muslimen in seinen Inhalten überprüft und bestimmt ist. Stattdessen wurde unrechtmäßig ein "Islam"-Unterricht von Bundesland selbst eingeführt. Laut bestehenden deutschen Gesetzen wie beispielsweise im Grundgesetz obliegt es den jeweiligen Religionsgemeinschaften selbst die Inhalte und die Religion für einen bekenntnisorientierten Unterricht zu stellen. Dies ist bei dem katholischen und evangelischen Religionsunterricht selbstverständlich von Anfang an der Fall. Dies ist ausdrücklich im Grundgesetz beschrieben. Aus diesem Grund hat der ZMD eine Eilklage eingereicht vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache zwar aus Rechtsgründen nicht entscheiden können, hat aber beide Gerichte wegen der Verletzung des Rechts des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. (DITIB) auf effektiven Rechtsschutz sehr deutlich kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass in Bezug auf das Rechtsschutzbegehren von DITIB eine „nicht mehr nachvollziehbare[n] Auslegung“ erfolgte und der Rechtsschutz „in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise“ durch die Annahmen des VGH verkürzt wurde.
Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte der Vorsitzende des ZMD Hessen, Said Barkan: „Unser unerschütterliches Vertrauen in den Rechtsstaat wurde durch die einstimmige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ebenso bestätigt wie auch unsere Rechtsauffassung, wonach das Verwaltungsgericht Wiesbaden und der Hessische Verwaltungsgerichtshof sowohl im Verfahren der DITIB als auch in unserem Verfahren des ZMD Hessen die Rechte beider Religionsgemeinschaften in formeller und materiellrechtlicher Hinsicht in schwerwiegender Weise verletzt haben und die Entscheidungen ersichtlich einseitig ausgefallen sind.“ Demgemäß hat auch der ZMD Hessen Verfassungsbeschwerde – anders als DITIB ohne dies mit einem Eilverfahren verbinden zu können – gegen die beiden Entscheidungen des VG Wiesbaden und des VGH eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
„In unserem Verfahren haben beide Gerichte die nicht vollständige Vorlage der Verwaltungsakten durch das Kultusministerium ebenso rechtsfehlerhaft gebilligt wie auch die Behauptungen des Kultusministeriums zum Wesen und Inhalt des staatlichen Islamunterrichts unkritisch übernommen. Mehr noch, hat der VGH in unserem Beschwerdeverfahren durch den unzuständigen 8. Senat entschieden, während im Verfahren der DITIB der zuständige 7. Senat des VGH entschieden hat, dies obwohl zumindest im Rahmen der Anhörungsrüge des ZMD Hessen dem 8. Senat die Unzuständigkeit positiv bekannt war. Zudem ist über den Eilantrag des ZMD Hessen erst nach 14 Monaten (!) mit dem Anhörungsrügebeschluss durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abschließend entschieden und so das Eilverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise hinausgezögert worden.“, Said Barkan, Landesvorsitzender des ZMD-Hessen
Hierzu sagte Barkan weiter: „In unserem Verfahren haben beide Gerichte die nicht vollständige Vorlage der Verwaltungsakten durch das Kultusministerium ebenso rechtsfehlerhaft gebilligt wie auch die Behauptungen des Kultusministeriums zum Wesen und Inhalt des staatlichen Islamunterrichts unkritisch übernommen. Mehr noch, hat der VGH in unserem Beschwerdeverfahren durch den unzuständigen 8. Senat entschieden, während im Verfahren der DITIB der zuständige 7. Senat des VGH entschieden hat, dies obwohl zumindest im Rahmen der Anhörungsrüge des ZMD Hessen dem 8. Senat die Unzuständigkeit positiv bekannt war. Zudem ist über den Eilantrag des ZMD Hessen erst nach 14 Monaten (!) mit dem Anhörungsrügebeschluss durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abschließend entschieden und so das Eilverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise hinausgezögert worden.“
Der ZMD Hessen kritisiert in diesem Zusammenhang auch das Kultusministerium, da dieses entgegen den öffentlichen und parlamentarischen Bekundungen weder die Eltern hat ordnungsgemäß aufklären lassen noch den Prozess der Einführung des verfassungswidrigen staatlichen „Islamunterrichts“ zumindest transparent gestaltet hat. Die Eltern betroffener muslimischer Kinder werden daher weiterhin dringend gebeten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, die religiöse Erziehung ihrer religionsunmündigen Kinder selbst zu bestimmen.