Leserbriefe Montag, 03.11.2003 |  Drucken

Leserbriefe



Berger: Kopftuch und das jur. Einmaleins dazu schrieb:



Manfred Berger
ZUM KOPFTUCHSTREIT


Die Entscheidung bzw. Nichtentscheidung des Verfassungsgerichts über den Streit zwischen der kopftuchtragenden Frau Ludin und dem Land Baden-Württemberg, das ihr die Anstellung als Lehrerin verweigert hat, hat eine Diskussion über die Möglichkeiten diesbezüglicher künftiger Gesetzgebung der Länder ausgelöst. Das Folgende ist ein Versuch, die Grundlagen der Argumente zu klären.

I. Das Grundgesetz und die Länderverfassungen

Zunächst: keine Landesgesetzgebung kann sich über die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes hinwegsetzen.
In diesem Falle sind das vor allem
Artikel 2, Abs. 1 (Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt),
Artikel 3 (Abs. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt, Abs. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden),
Artikel 4 (Abs. 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Abs. 2 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet),
Artikel 7 (Abs. 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates).

Diesen Grundrechtsartikeln nachgeordnet, in dem Sinne, dass sie ihnen nicht widersprechen dürfen, sind die Bestimmungen der Länderverfassungen. In der hessischen Verfassung zum Beispiel sind in diesem Zusammenhang die folgenden Absätze des Artikels 56 von Bedeutung:
Abs. 2 An allen hessischen Schulen werden Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule),
Abs. 3 Grundsatz eines jeden Unterrichts muss die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.
Abs. 6 Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden. (Zur Kopftuchfrage sind nur 2 und 3 von Belang)
Abs. 7 Das Nähere regelt das Gesetz. Es muss dagegen Vorkehrungen treffen, dass in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.

Die oben zitierten Grundrechte sichern in Artikel 2 bis 4 eindeutig Individualrechte und verpflichten den Staat, sie zu schützen. Diesem Ziel dient u. a. auch die in Artikel 7 (1) festgeschriebene staatliche Schulaufsicht. Auf den ersten Blick ist aus diesen Artikeln ein Verbot des Kopftuchs für Lehrerinnen nicht abzuleiten, sondern scheint eher im Widerspruch zu den Artikeln 3 (keine Benachteiligung wegen religiöser Anschauungen) und 4 (Freiheit des Bekenntnisses, ungestörte Religionsausübung) und daraus folgend auch zu Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) zu stehen.

Ein Einwand gegen das Kopftuch lässt sich allerdings ableiten und wird auch in der gegenwärtigen Diskussion abgeleitet aus Artikel 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt, wenn man voraussetzt, dass mit dem Kopftuch eine Einstellung demonstriert wird, die gegen diese Gleichberechtigung (und vielleicht auch gegen andere Grundsätze der Verfassung) gerichtet ist. Problematisch wäre nicht nur in diesem Zusammenhang die Berufung auf das Sittengesetz in Artikel 2 (1), weil dieser Bezug trotz des bestimmten Artikels (das) nicht eindeutig ist und in einer religiös und weltanschaulich offenen Gesellschaft auch nicht als eindeutig verordnet werden kann. Dies macht die diesbezügliche Argumentation z. B. der hessischen Kultusministerin (Kopftuch sei unvereinbar mit christlich-humanistischer Tradition) fragwürdig. Dass in der Verfassung anderer Länder, z. B. in Baden-Württemberg, ausdrücklich vom christlichen Sittengesetz die Rede ist, macht die Sache nicht besser. Eine solche Begründung wegen der Artikel 3 (3) Niemand darf wegen...seiner religiösen...Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden und 4 (1) des Grundgesetzes (Die Freiheit des Glaubens...und die Freiheit des religiösen...Bekenntnisses sind unverletzlich) hätte kaum Aussicht, eine Klage beim Verfassungsgericht zu überstehen.


Die zitierten Artikel der hessischen Verfassung stützen ebenfalls auf den ersten Blick die zunächst getroffene Feststellung zum Grundgesetz (kein Kopftuchverbot). Doch ergeben sich auch hier mögliche Einwände:

1. Geprüft und von der Schulaufsicht gesichert werden muss, ob die in Artikel 3 geforderte Duldsamkeit und Rücksichtnahme (und generell die Verfassungstreue) von Seiten des Lehrers / der Lehrerin als gegeben angenommen werden kann. Das gilt zunächst für die Anstellung und Beschäftigung jedes einzelnen Lehrers und jeder einzelnen Lehrerin und unterliegt dementsprechend einer Einzelfallprüfung. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Kopftuchs setzt wiederum die Annahme voraus, dass durch das Tragen des Kopftuchs demonstriert wird, dass die unterrichtlichen Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt werden und Verfassungstreue eventuell auch in anderer Hinsicht nicht gegeben ist.

2. Durch die Artikel 6 und 7 der hessischen Verfassung über die Rechte der Erziehungsberechtigten und entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern sind Konflikte zwischen Eltern unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse und Weltanschauungen sowie zwischen Eltern und staatlicher Schulaufsicht vorprogrammiert. Belege dafür sind der Streit um die bayerischen Schulkreuze wie auch die Argumente im Kopftuchstreit, die Anpassung an eine Leitkultur fordern. Auffällig ist, dass Schülerbefragungen eine größere, wenn auch häufig wohl eher auf Gleichgültigkeit basierende Toleranz erkennen lassen, während Erwachsene oft heftige Ablehnung fremder Kultursymbole im heimischen Raum erkennen lassen. Innerhalb der Migrantenbevölkerung gibt es vor allem bei der größten Gruppe eine ähnlich heftige Reaktion: die von der kemalistischen Tradition geprägten Türken lehnen das Kopftuch einer Lehrerin mindestens genauso entschieden ab wie eine christ-katholische baden-württembergische Kultusministerin. Auf der anderen Seite erhoffen sich überzeugte Muslime (von politisch-motivierten Islamisten, die sich in der Türkei gegenwärtig zum Teil als muslimische CDU verstehen wollen, bis hin zu traditionell Gläubigen) von einem die Grundrechte achtenden Rechtsstaat eine größere Liberalität und Toleranz für eine ungestörte Religionsausübung (Grundgesetz Artikel 4, Abs. 2) als in der immer noch nicht voll den westeuropäischen Kriterien entsprechenden, eher autoritär geprägten Türkei. Das Kopftuchverbot in der Türkei ist deshalb an sich kein gutes Argument für europäische Demokraten.

Konflikte dieser Art haben ihren Ursprung in der halbherzigen Trennung von Staat und Kirche in Deutschland. Sie machen in Streitfällen das Grundgesetz bzw. die Beachtung des Grundgesetzes durch die öffentlichen Institutionen unglaubwürdig, wie sich beim Streit um die bayerischen Schulkreuze wie auch jetzt beim Kopftuchstreit gezeigt hat.

Interessant ist, das die beiden Staaten, deren Verfassungen das historische Vorbild für die kontinental-europäischen Demokratien gewesen sind, von unterschiedlichen weltanschaulichen Voraussetzungen her zur gleichen Lösung des Problems gekommen sind:

Die meist frommen Gründerväter der Vereinigten Staaten von Amerika haben wegen der Unterschiedlichkeit ihrer christlichen Bekenntnisse und um die staatliche Bevorzugung eines derselben bzw. staatliche Einflussnahme zu vermeiden, ihre staatlichen Schulen säkularisiert (kein Religionsunterricht, kein Schulgebet, keine religiösen Symbole); die meist religions- und kirchenkritischen Führer der französischen Revolution haben nach den Erfahrungen von Konfessionskriegen sowie Verfolgung und Diskriminierung Andersgläubiger der französischen Republik eine Verfassungstradition hinterlassen, die hinsichtlich der staatlichen Schulen zu den gleichen Konsequenzen führt.

Ein Kopftuchverbot unter solchen Voraussetzungen verstößt zumindest nicht gegen den Gleichheitsgrundatz, den die Argumente einiger der Befürworter leichtfertig ignorieren. Sie tun dies in dem Glauben, die christliche Tradition habe die Grundlagen unserer Verfassung und damit auch des Gebots der Toleranz geschaffen, während der Islam im Widerspruch dazu stehe. Nun lassen sich für das Letztere wohl Gründe anführen (was nichts gegen die Demokratiefähigkeit einzelner Muslime sagt), doch wird beim Ersteren übersehen, dass Menschenrechte und Toleranz in der Zeit der Aufklärung gegen die Praxis und den hinhaltenden Widerstand der kirchlichen Orthodoxie (des staatsgeschützten Protestantismus wie der Römischen Kirche) und ihrer Anhänger wie auch fundamentalistischer Sekten durchgesetzt werden musste und teilweise bis heute verteidigt werden muss.

II. Begründungen für das Tragen eines Kopftuchs
Zuschreibung von Begründungen
Einwände

Im Streit um das Kopftuch der Frau Ludin spielt die Frage, warum denn das Kopftuch getragen werde, eine wichtige Rolle. Die Antwort darauf dient entweder der Begründung eines individuellen Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2, Abs. 1 Grundgesetz), der Inanspruchnahme der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung (Artikel 4, Abs. 1 u. 2 Grundgesetz) oder der Einschränkung eben dieser Rechte auf Grund der Annahme einer grundgesetzwidrigen Intention, Gesinnung oder (auch unbeabsichtigter) Wirkung.

Um dem Einwand zu begegnen, das angestrebte Kopftuchverbot sei gegen den Islam als Religion bzw. gegen die Muslime insgesamt als Religionsgemeinschaft gerichtet, und wohl auch um die Berufung auf die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Religionsausübung auszuhebeln, wird nicht nur von christdemokratischen Kultusministerinnen behauptet, der Islam als solcher schreibe das Kopftuchtragen als religiöse Pflicht nicht vor, vielmehr sei es Ausdruck einer politischen Einstellung, deren Verfassungsgemäßheit zumindest fraglich sei.

Diese These ignoriert in ihrem ersten Teil eine bis zum 20. Jahrhundert nicht in Frage gestellte Praxis, die von allen islamischen Rechtschulen auch theologisch gestützt wird: Die Haare der freien Muslimin (für Sklavinnen galt eine andere Regelung) gehören zum Intimbereich, eine gläubige Muslimin hat sie folglich gegenüber fremden Männern bedeckt zu halten. Ob dies nun durch ein Kopftuch oder einen Ganzkörperschleier geschah und geschieht, war und ist abhängig von regionalen Traditionen. Die Bedeckung selbst ist nach der Auffassung aller Rechtsschulen nicht ins Belieben der Gläubigen gestellt, sondern wird unmittelbar aus Geboten des Korans (Sure 33, Vers 59 und Sure 24, Vers 31) und der Sunna (Überlieferungen über das Leben und die Aussagen des Propheten und der Gefährten des Propheten) abgeleitet und somit als verbindlich vorgestellt. Selbst die staatlich kontrollierte türkische Religionsbehörde Türkiye Diyanet Vakfi, wehrt sich in ihren Veröffentlichungen nur gegen die Verbindlichkeit des Ganzkörperschleiers, die Notwendigkeit, aus den angegebenen Gründen wenigstens ein Kopftuch zu tragen, wird nicht in Frage gestellt.

Es sind vor allem von der westlichen Moderne beeinflusste Intellektuelle, einen säkularen Islam praktizierende "Kulturmuslime" und auch Theologen, die gelegentlich dem nationalen Sicherheitsrat der Türkei die oberste Autorität in dieser Frage zubilligen, die die Verbindlichkeit des Kopftuchgebots bezweifeln. Dies dürfte aber die Glaubensgewissheit frommer Muslime genauso wenig erschüttern wie subtile Interpretationen nichtmuslimischer Islamwissenschaftler, die die Koranverse in ihrer Intention nicht für eindeutig halten. Das Kopftuch oder der Schleier bleibt daher ein religiöses Symbol des Islam, auch wenn es gute Gründe gibt für den Wunsch, die muslimischen Theologen möchten zu einer ihre Gläubigen überzeugenden Interpretation ihrer Religion kommen , die diese Äußerlichkeit verzichtbar machen würde. Da dies aber nicht so ist, folgt konsequenterweise: Das Kopftuch ist rechtlich genauso zu beurteilen wie äußerlich getragene oder angebrachte Symbole anderer Glaubensgemeinschaften, und das heißt bei uns: der christlichen Kirchen.

Nicht ausgeräumt durch die obigen Überlegungen ist natürlich der Generalverdacht, der Islam, soweit er das Kopftuch vorschreibe (und auch noch anderes uns Befremdendes), verstoße damit gegen Wertvorstellungen, die unserer Verfassung zu Grunde liegen: zum Beispiel gegen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Doch man sollte nicht ausblenden, dass die christlichen Kirchen früher generell, die staatlichen Gesetze bis vor Kurzem und die katholische Kirche noch immer (mit ähnlichen Begründungen wie man sie von Muslimen hören kann) beträchtliche Defizite hinsichtlich der rechtlichen Gleichstellung der Geschlechter aufwiesen bzw. aufweisen, und bisher ist noch niemand ernsthaft auf die Idee gekommen (vielleicht nur aus pragmatischen Gründen), die Zugehörigkeit zu einer islamischen Gemeinde per se als Indiz für Verfassungsfeindlichkeit zu bewerten. So kommt es bei der Kopftuchfrage zunächst nur darauf an, aus welchem Grunde das umstrittene Stück Stoff von dem jeweiligen Individuum getragen wird; in zweiter Linie, welche Wirkung es auf andere hat, z. B. auf muslimische und nichtmuslimische Schülerinnen, wenn eine Lehrerin Kopftuch trägt.

Anders als bei den meisten kopftuchtragenden Migrantinnen aus Anatolien, deren Kleidung einfach traditionell ist und die für islamisch halten, was in ihrer ländlichen Heimat üblich war, oder bei den Schülerinnen, die aus Gehorsam gegenüber ihren Eltern oder aus Angst vor dem älteren Bruder nicht ohne Kopftuch aus dem Haus gehen, kann man bei Lehrerin, die eine deutsche Universität besucht hat, annehmen, dass sie eine bewusste Entscheidung getroffen hat. Dies hat Frau Ludin in ihrer Argumentation vor Gericht auch zum Ausdruck gebracht. Nun mag man ihre persönlichen Gründe für unglaubwürdig halten, etwa weil man ihr die auch von einigen Sunniten geübte Praxis der Takiya unterstellt, nämlich vor Ungläubigen zum Schutz der Interessen der Gläubigen seine wahre Meinung zu verbergen. Vor Gericht müsste man dafür Beweise anführen (und Alice Schwarzer glaubt in einem Spiegelartikel über solche zu verfügen). Doch ist eines sicher, Frau Ludin bewegt sich mit ihrer öffentlichen Begründung im Rahmen der von der Verfassung geschützten Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Freiheit des Bekenntnisses. Sie beansprucht ausdrücklich die gleichen Entfaltungsmöglichkeiten, wie sie ein Mann hätte, und sieht gerade im Kopftuch für sich persönlich die Garantie, diese auch wahrnehmen zu können. Sie billigt, so sagt sie, auch anderen muslimischen Frauen die freie Entscheidung darüber zu, ein Kopftuch zu tragen oder nicht, und würde für das Recht von Schülerinnen eintreten, diese Entscheidung auch gegen den Willen der Eltern zu treffen. Wenn dies so wäre, könnte die kopftuchtragende Lehrerin gerade gegenüber traditionsgebundenen Eltern für die Toleranz werben, die deren Töchter brauchen.

Man sieht, die Schulbehörde und das baden-württembergische Kultusministerium musste Probleme bekommen, die Ablehnung der Lehramtsbewerberin Ludin zu begründen, ohne vor dem Verfassungsgericht auf das weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Schulen Bezug zu nehmen. Damit hat sie sich aber in das Dilemma begeben, in einem Gesetz ein islamisches Symbol zu verbieten, und damit gleichzeitig die Symbole christlicher Religion (und auch der jüdischen) im Schulbereich zu gefährden.



III. Folgerung

Muslimische Lehrerinnen unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie alle anderen Lehrerinnen und Lehrer. Wenn ihr Verhalten Anlass gibt, an ihrer Verfassungstreue zu zweifeln, ist dies individuell zu überprüfen und hat dem Ergebnis der Prüfung entsprechende Konsequenzen.

Die nicht sehr große Zahl muslimischer Lehrerinnen gibt zu bedenken, ob es wirklich klug war, den gegenwärtigen Grundsatzstreit vom Zaun zu brechen. Das Gefährdungspotential, falls vorhanden, ist begrenzt und kontrollierbar.

Wenn man aber die durch die gegenwärtige Diskussion aufgebrochenen Konflikte lösen und insbesondere die dabei zu Tage getretene Unklarheit im Verfassungsverständnis durch Gesetze nicht noch vergrößern will, sollte eines klar sein: Artikel 3 des Grundgesetzes lässt nur eine gesetzliche Lösung zu, die in dieser Frage die Symbole aller Religionsgemeinschaften gleich behandelt.


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