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Mittwoch, 06.06.2007

Berufsverbot für muslimische Lehrerin mit Kopftuch durch NRW-Gericht

Keine Privilegierung christlich-jüdischer Bekenntnisse

Auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin muslimischen Glaubens, die ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstrebt, abgewiesen. Zur Begründung des heute verkündeten Urteils führte der Vorsitzende der Kammer aus: Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstoße gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Eine Lehrerin, die in der Schule ein "islamisches Kopftuch" trage, gebe damit aber zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen
Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Die Wahl einer "modisch wirkenden Kopfbedeckung" anstelle des Kopftuchs führe zu keiner anderen Bewertung, weil die von der Klägerin angebotene alternative Kopfbedeckung gleichermaßen als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen würde.

Die einschlägige Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei allerdings sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von Dienstpflichten das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten. Hieraus ergebe sich nach Auffassung der Kammer, dass andere religiöse Bekundungen durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gleichermaßen untersagt seien. Eine in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltene Privilegierung christlich-jüdischer Bekenntnisse in der Weise, dass etwa das Tragen des Nonnenhabits auch außerhalb des Religionsunterrichts statthaft sei, habe im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden, sei jedenfalls nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen nicht zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen (Az.: 2 K 6225/06)

Die aus Duisburg stammende Klägerin hatte sich nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt um Einstellung als Beamtin auf Probe an einer Gesamtschule in Krefeld beworben. Da sie nicht bereit war, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf sie ab.(Quelle:igmg.de)




Lesen Sie dazu auch:

    -Aufruf zur Abschaffung des „Lex Kopftuch“
        -> (http://igmg.de/index.php?module=ContentExpress&func=display&ceid=3163&itmid=1&t_id=)