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Donnerstag, 28.05.2015
Erheblicher Handlungsbedarf
Studie (hier abrufbar) der Friedrich-Ebert-Stiftung: Für rechtliche Anerkennung des Islam kein Sonderweg nötig - Derzeitige Übergangslösungen nicht auf Dauer
Berlin (KNA) Für eine verbesserte rechtliche Anerkennung des Islam in
Deutschland ist nach Ansicht eines Rechtsgutachtens kein Sonderweg
nötig. Die am Dienstag in Berlin vorgestellte Expertise der
Islamwissenschaftlerin Riem Spielhaus und des Rechtswissenschaftlers
Martin Herzog aus Erlangen im Auftrag der SPD-nahen
Friedrich-Ebert-Stiftung spricht sich stattdessen für die
gleichberechtigte Integration islamischer Organisationen in das
religionsverfassungsrechtliche System aus. Dabei geht es laut
Spielhaus nicht um eine Anerkennung des Islam als Religion, sondern
«um den Rechtsstatus einer Religionsgemeinschaft für islamische
Organisationen».
Es bestehe derzeit ein erheblicher Handlungsbedarf auf dem Weg zu
einer solchen Gleichberechtigung des Islam, so Spielhaus. Das gelte
kurzfristig etwa für die Gewährleistung der Glaubenspraxis, beim
Aufbau von Bildungs- und Sozialangeboten sowie mit Blick auf die
finanzielle Absicherung der islamischen Religionsausübung. Spielhaus
betonte, dass derzeitige Übergangsregelungen und Modellprojekte
«Hilfsmittel auf dem Weg» einer Anerkennung sein könnten, sie dürften
aber «keine Provisorien auf Dauer werden». Das Gutachten sieht dabei
neben der Politik auch die islamischen Gemeinschaften gefordert. Sie
müssten den Aufbau von Strukturen und die Professionalisierung der
eigenen Arbeit vorantreiben.
Einige Bundesländer haben mit solchen Übergangslösungen und
Modellprojekten in den vergangenen Jahren die Religionspraxis der
Muslime ermöglicht. Diese setzen allerdings eigentlich Kooperationen
zwischen Staat und Religionsgemeinschaften voraus, wie sie bislang
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts vorbehalten sind. Dabei geht es etwa um
Bestattungsregelungen, islamischen Religionsunterricht,
Feiertagsregelungen oder die Einrichtung von Studiengängen für
islamische Theologie an Universitäten.
Anstelle der derzeit stockenden Anerkennung als Körperschaft hätten
damit Staatverträge sowie Partnerschaftsmodelle zwischen Staat und
muslimischen Organisationen als Form der Anerkennung an Bedeutung
gewonnen, konstatierte Herzog. Eine rechtliche Anerkennung
islamischer Religionsgemeinschaften sei in Deutschland also möglich.
Er verwies dabei auf Regelungen in Berlin, Nordrhein-Westfalen,
Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und
Baden-Württemberg.