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Donnerstag, 09.01.2014

Islam-Theologie nüchtern betrachtet

KRM sollte abweichende theologische Position dulden, gleichzeit wird von ihm erwartet, dass er eine Ausbildung mitträgt, die unter seinen Mitgliedern nicht nur theologisch umstritten ist, sondern von seinen Verbänden und deren Mitgliedern unter keinen Umständen akzeptiert werden könne

Viel wurde in den letzten Monaten über die Islamische Theologie spekuliert. Einige sehen die Wissenschaftsfreiheit in Gefahr, andere sprechen von einem “Staatsislam”, der kreiert werden soll. Juristen betrachten die Probleme und Schwierigkeiten oft nüchterner. Der Journalist und Autor Eren Güvercin sprach mit dem Religionsverfassungsrechtler Prof. Reiner Tillmanns über einige Grundfragen zur Beziehung des religiös-weltanschaulich neutralen Staates und der Theologie. Das vollständige Interview finden Sie hier:

Tillmanns ist Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW). Zuvor war er Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das Religionsrecht. Seit mehr als 20 Jahren befasst er sich mit den Rechtsproblemen der Muslime und islamischen Gemeinschaften in Deutschland, woraus etliche juristische Fachbeiträge hervorgegangen sind.

Im Gespräch unterstreicht Prof. Tillmanns, dass der Staat des Grundgesetzes zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet sei. Er dürfe keine Religion oder Weltanschauung betreiben oder sich mit einer solchen identifizieren. Daher sei er bei der Einrichtung und dem Betrieb theologischer Fakultäten auf die Mitarbeit der Religionsgemeinschaften angewiesen, indem diese die religiösen Aspekte entscheiden, deren Regelung ihm versagt ist. Hier habe die Beteiligung der Kirchen u.a. in Personalangelegenheiten ihre Grundlage. "Die damit verbundenen Rechte stellen keine Privilegierung dar. Sie sind die Folge staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulichen Angelegenheiten", so Prof. Tillmanns.

Das Beiratsmodell bezeichnet Tillmanns als eine Behelfslösung, die als solche zwar nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sei, aber verfassungsrechtlich nicht haltbar erscheinen für ihn Ausgestaltungen, in denen der Staat Mitglieder des Beirats alleine, d.h. ohne Zustimmung der muslimischen Verbände berufen könnte. "Eine solche Regelung wäre mit dem Selbstbestimmungsrecht der muslimischen Verbände aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV – soweit sie Religionsgemeinschaften sind – nicht vereinbar."

Vom Koordinierungsrat dürfe eine tolerante Grundhaltung und prinzipielle Duldsamkeit gegenüber abweichenden theologischen Auffassungen erwartet werden, so Tillmamms, aber es dürfe gleichzeitig von ihm nicht erwartet werden, dass er eine theologische Ausbildung im Beirat mitträgt, die unter seinen Mitgliedern nicht nur theologisch umstritten ist, sondern von seinen Verbänden und deren Mitgliedern unter keinen Umständen akzeptiert werden könne. "An diesem Punkte ist der Koordinationsrat zum Einschreiten verpflichtet. Dies nicht nur, um sich das Vertrauen der Muslime zu erhalten, die er im Beirat vertritt, sondern auch, um seiner Rolle im Beirat gerecht zu werden", betont Tillmanns. Denn nach dem Willen des Wissenschaftsrates solle durch die Einbindung des Koordinierungsrates gerade „sichergestellt werden, dass die an den Hochschulen gelehrten Islamischen Studien auch von den Studierenden, den Eltern bzw. den muslimischen Gemeinschaften insgesamt akzeptiert werden können“ (WR, Drs. 9678-10).