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Donnerstag, 12.09.2013

ZMD: Urteil zum Schwimmunterricht für Schülerinnen tragbarer Kompromiss

In der Praxis ist aber es ohnehin  so, dass in den meisten Fällen entweder getrennter Schwimmunterricht stattfindet oder auch der Ganzkörperbadeanzug längst angenommen wird

Muslimische Schülerinnen müssen auch am gemeinsamen Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen mit einem Ganzkörperbadeanzug teilnehmen, so entschied das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig. Das Tragen dieses Anzuges lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, das Kleidungsstück stigmatisiere sie und führe zu Ausgrenzungen. Diese Begründung war nach der Entscheidung der Richter nicht ausreichend genug für eine Befreiung, auch weil die Schülerin ein Gymnasium mit hohem Anteil an Muslimen besuche.

Der Vorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD), sagt dazu der dpa: „Aus unserer Sicht ist ein Ganzkörperbadeanzug islamisch angemessen und tragbar. Allerdings ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu respektieren.“ Problematisch, dass das Gericht dem Selbstbestimmungsrecht der Klägerin nicht mehr Raum gegeben hat.

In der Praxis ist aber es ohnehin  so, dass in den meisten Fällen entweder getrennter Schwimmunterricht stattfindet oder auch der Ganzkörperbadeanzug längst angenommen wird.

So hat der Zentralrat schon vor einiger Zeit den Ganzkörperbadeanzug  als Alternative in einem Gutachten aufgezeigt. Diesem ist jetzt das Gericht in seiner Begründung auch gefolgt.

Siehe dazu auch das Interview mit der ZMD- Frauenbeauftragten Houaida Taraji zum sog. Burkini-Urteil: „Für die Kinder ist das normal“

Und ZMD-Vorsitzender Aiman Mazyek im ZDF/HEUTE: