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Freitag, 18.01.2013
Mit dem Kreuz, Davidstern und Kopftuch am Arbeitsplatz
EU-Menschenrechts-Gerichtshof weitet die Religionsfreiheit aus. Urteile sind für Deutschland bindend
STRASSBURG - Religiöse Symbole am Arbeitsplatz sind grundsätzlich erlaubt. Ob christliches Kreuz, muslimisches Kopftuch oder Davidsstern — sie alle dürfen auch im Job sichtbar getragen werden, falls dadurch keine Sicherheits- oder Gesundheitsvorschriften verletzt werden.
Das Gericht wacht über die Einhaltung dieser Konvention im Auftrag des Europarates, es ist keine Instanz der EU. Seine Urteile binden auch die Bundesrepublik, die sich der Menschenrechtscharta unterworfen hat Die Richter zogen zugleich Grenzen. Denn diese Freiheit könne durchaus eingeschränkt werden, wenn es der Beruf erfordere. Deshalb wurde die Klage der britischen Krankenschwester Shirley Chaplin zunächst abgewiesen.
Als sich die Frau weigerte, ihren religiösen Schmuck unter der Kleidung zu verdecken, wurde sie nur noch als Schreibtischkraft eingesetzt. „Es war eine Frage des Glaubens oder meiner Arbeit — ich habe mich für den Glauben entschieden“, betonte Chaplin gestern in Straßburg. Sie verließ die Klinik vor zwei Jahren und ging in den Vorruhestand. Londons Premier David Cameron zeigte sich erfreut über die Entscheidungen der Richter. „Es ist gut, dass der Grundsatz, bei der Arbeit religiöse Symbole tragen zu dürfen, aufrechterhalten wurde.“
Doch die Entscheidungen der Kammer sind nicht unumstritten. „Die Menschenrechtskonvention gibt Angestellten nicht das Recht, auf eine Änderung ihrer Arbeitsbedingungen zu beharren, damit diese ihrer Religion oder ihrem Glauben entsprechen“, betonte der Anwalt der britischen Regierung, James Eadle, nach dem Urteilsspruch. Vor allem sei es völlig falsch zu glauben, jeder habe einen Anspruch darauf, während der Arbeit ohne Einschränkungen seine religiösen Überzeugungen ausleben zu können.