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Artikel 17a – Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich


Wer Artikel 17a im Grundgesetz aufschlägt, findet dort folgendes stehen:

1. Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
 
2. Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Soldaten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Grundsätzlich genießen Soldaten als Staatsbürger die gleichen Rechte wie andere Bürger. Nur Artikel 17a Absatz 1 regelt, in welchem Maße Soldaten Einschränkungen ihrer Grundrechte hinnehmen müssen. Die rechtliche Grundlage für die Wehrpflicht, die die militärischen und zivilen Dienstpflichten der deutschen Staatsbürger bildet, ist in Artikel 12a festgelegt. Die Dienstpflichten der Soldaten ergeben sich aus dem Soldatengesetz (SG).

Jeder Soldat kann sich mittels der Wehrbeschwerdeordnung in dienstlichen, disziplinarischen und verwaltungsrechtlichen Fragen auf dem Dienstweg beschweren, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen.

Betrachten wir nun einige Rechte und Dienstpflichten der Soldaten aus dem Soldatengesetz:

Zwar werden im ersten Absatz des Artikels 17a die Grundrechte von Soldaten und Ersatzdienstleistenden in den Bereichen freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit sowie Petitionsrecht eingeschränkt, jedoch wird zugleich, durch die genaue Aufzählung der Einschränkungen, die verfassungsrechtliche Garantie aller in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich aufgezählten Grundrechte gewährleistet. Somit bleibt der Soldat als "Bürger in Uniform" Staatsbürger mit allen sonstigen Rechten und Pflichten. Wichtig ist: Der Artikel 17a gilt nicht für Reservisten, sondern nur für Wehr- oder Ersatzdienstleistende.

Betrachten wir nun einige Beispiele für Einschränkungen der Grundrechte gemäß Artikel 17a, Absatz 1:


Nun wenden wir uns einigen Beispielen für Einschränkungen der Grundrechte gem. Artikel 17a, Absatz 2 zu:

Die obigen Beispiele zeigen, welchen hohen Stellenwert die Bestimmungen des Artikel 17a besitzen, so dass sogar Grundrechtseinschränkungen dafür in Kauf genommen werden.


Haluk Yildiz ist Bundesvorsitzender der Partei BIG – Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit. Seit 2009 sitzt er für BIG im Bonner Stadtrat und ist Mitglied in den Ausschüssen Soziales, Migration und Wirtschaft. Haluk Yildiz engagiert sich auch im Bereich Wirtschaftsethik und dem Projekt "Partizipation statt Integration". Er hat in der Türkei Germanistik, in Deutschland Betriebswirtschaft, Vergleichende Religionswissenschaft, Philosophie und Islamwissenschaft studiert und ist als Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt Strategiemanagement tätig.