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Die Vereinigungsfreiheit



Im Folgenden behandelt das Essay den Artikel 9 GG mit Fokus auf die Vereinigungsfreiheit (Absatz 2). Das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 GG soll hierbei nicht behandelt werden.


  1. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten
  3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Absatz 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.


Der erste Absatz des Artikels 9 GG macht deutlich, dass die allgemeine Vereinigungsfreiheit ein klassisches Grundrecht darstellt, welches bereits in Art. 162 der Paulskirchenverfassung und in Art. 124 der Weimarer Reichsverfassung genannt wurde.


In einer Demokratie kommt den Vereinigungen eine große Bedeutung zu. Einerseits trägt dieses Grundrecht der Möglichkeit Rechnung, im kleinen Kreis eine einheitliche Willensbildung zu formen, andererseits bildet dieses Grundrecht die Grundstufe bzw. die Basis einer gut funktionierenden Demokratie. Die Vereinigungsfreiheit kann hierbei der kommunikativen Verfolgung sowohl politischer, sozialer als auch privater Zwecke dienen.
Das Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden; als Oberbegriff wird hierbei die „Vereinigung“ genannt.
Eine verfassungsrechtliche Definition der Vereinigung kann dem § 2 Abs. 1 VereinsG angelehnt als Merkposten entsprechend wie folgt entnommen werden: Verein ist dort definiert als „ jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“.

Vom Schutz des Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz werden nicht nur politische Vereine, sondern sämtliche Zusammenschlüsse, seien sie wirtschaftlicher oder rein ideeller Natur umfasst.
Nach seinem Wortlaut schützt Artikel 9 Abs. 1 GG als individuelle Vereinigungsfreiheit die Bildung von Vereinen und damit das „Prinzip freier sozialer Gruppenbildung“.


Bei Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz handelt es sich um ein sogenanntes Deutschen- Grundrecht. Ausländern ist die Vereinsbildung bzw. die entsprechende Betätigung in einem Verein jedoch nicht untersagt. Sie können sich vielmehr auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz berufen. Aus diesem Grunde werden Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind nicht durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Ein grundrechtlicher Schutz wird ihnen jedoch nicht verwehrt, sondern erfolgt allein nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.


Der Ausspruch eines Verbotes einer Vereinigung ist nur bei Vorliegen der in Artikel 9 Absatz 2 GG genannten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung ist hierbei entsprechend Art. 18 S. 1 GG und Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG als „freiheitlich demokratische Grundordnung“ auszulegen. Dementsprechend ist Voraussetzung eines Verbotes eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“.


Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit fördert somit auch die Beteiligung ausländischer Bürger an der Entwicklung der Gesellschaft, insofern sie sich an die oben genannten Grundsätze orientieren und die verfassungsmäßige Ordnung wahren.
Insbesondere bietet dieses Grundrecht ein passendes Forum zum Meinungsaustausch und zur Teilhabe an der Entwicklung des politischen Geschehens und des Zusammenlebens der Menschen untereinander. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Einzelnen und dem Staat kann eine Vereinigung, in dem sich eine gemeinsame Position und somit ein aussagekräftiges Meinungsbild für die Gesellschaft und Öffentlichkeit bildet, als ein Ansatz für eine bessere Integration ausländischer Bürger dienen.


Astrit Rexhaj, geboren 1986, angehender Jurist, arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Großkanzlei in Frankfurt im Bereich Gesellschaftsrecht. Seit 2011 ist er als jüngstes SPD- Mitglied zum Stadtverordneten in Hochheim am Main gewählt worden. Astrit Rexhaj engagiert sich auch im Bereich Islamic Finance und arbeitet an einer politikübergreifenden Kooperation in diesem Bereich. Er hat bereits einige juristische Aufsätze und Beiträge hierzu verfasst. Gerade das Thema Integration ist für den aus einer Migrantenfamilie ursprünglich aus Kosovo stammenden Juristen eine wichtige Angelegenheit.