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Montag, 28.04.2008
Das neue BKA-Gesetz: Vor dem Gesetz sind alle gleicher als Muslime?
Das neue BKA-Gesetz regelt neben zahlreichen Neuerungen und Grundrechtseinschränkungen auch, wer künftig abgehört werden darf und wer nicht. Ein großer und berechtigter Kritikpunkt in diesem Zusammenhang ist sicherlich die Ungleichbehandlung von muslimischen Geistlichen (Imamen). Während Geistliche christlicher Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften nicht abgehört werden dürfen, sollen nach dem Willen der Gesetzgeber Imame von dieser Privilegierung ausgeschlossen werden.
Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz begründet diese Ungleichbehandlung laut Spiegel Online folgendermaßen: "Nicht jeder, der behauptet Geistlicher zu sein, ist auch rechtlich einer". Auch CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach verteidigte die Pläne der Regierung laut einer Meldung von Reuters Deutschland ähnlich: "Es genießt nicht jeder Schutz, der sich als Geistlicher bezeichnet". Diesen arroganten Begründungen liegen folgende Hintergründe zugrunde: Das neue BKA-Gesetz ist - wie viele andere Gesetze der letzten Jahre auch - dem vergleichbaren § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nachgebildet. Ein Gesetz, dass alt und eingesessen ist und dem Gesetzgeber die offensichtliche Ungleichbehandlung erleichtert.
So wurden bei der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (großer Lauschangriff) unter anderem die Räume von Geistlichen in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO für Tabuzonen erklärt, die der Imame nicht. Ende letzten Jahres wurde dieser Schutz in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Telefongespräche erstreckt, die der Imame nicht. Und auch beim novellierten BKA-Gesetz ist nun ein Schutz für Geistliche ebenfalls in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO vor Anti-Terror-Lausch-Aktionen vorgesehen, für Imame nicht. Anscheinend sind vor dem Gesetz alle Menschen gleicher als Muslime. Wie so etwas sein kann, wurde vor über 50 Jahren durch die Rechtsprechung festgelegt.
Obwohl § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Grunde ganz neutral formuliert ist - "Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: (...) Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekanntgeworden ist" - bewirkt es ungleiche Folgen. Wer als Geistlicher im Sinne des Gesetzes angesehen wird, bestimmt ein Urteil des Bundesgrichtshofs von 1953. Damals wurde festgestellt, dass die Prediger der Zeugen Jehovas keine "Geistlichen im Sinne der Strafprozessordnung" sind, weil diese damals noch nicht den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft erhalten haben.
In der Literatur schließt man sich der Rechtsprechung des BGH meist unkritisch an. Gemeint seien "nur Geistliche der christlichen Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften", heißt es beispielsweise im Standardkommentar des Juristen Lutz Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung. Lediglich ein kleiner Hinweis in Klammern lässt erkennen, dass es auch gegenteilige Ansichten dazu gibt. Teilweise wird dabei eine weite Auslegung vertreten (Haas, NJW 1990, 3253 m.w.N.), nach der auch muslimische Geistliche zum privilegierten Personenkreis gehören können. Auch forderte beispielsweise der Deutsche Juristentag, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auf Geistliche aller Religionsgemeinschaften erstreckt werden sollte.
In diesem Zusammenhang überrascht sehr, dass ausgerechnet Bundesinnnenminister Wolfgang Schäuble sich der Mindermeinung anschließt, aber dennoch ein Gesetz vorbereitet, dass Imame benachteiligt. In einem Interview vom 20. Januar 2008 mit "Die Welt" sagt er noch auf die Frage, ob er auch Pfarrer abhören wolle: "Ich habe noch nichts entschieden. Auf Fachebene wird in der Tat auch mit dem Justizministerium abgestimmt, ob es unter engen Voraussetzungen wie der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben die Möglichkeit zur Überwachung von Personen geben soll, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das sind übrigens nicht nur Pfarrer, sondern auch Imame."
Ob er das heute noch einmal so wiederholen würde, kann dahingestellt bleiben. Dem Gesetz haftet eine über 50 Jahre alte Entscheidung an, die so lange Bestand haben wird, bis das Thema erneut dem Gericht vorgelegt und hoffentlich verworfen wird. So lange werden Gespräche, die mit muslimischen Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger geführt werden, ungeschützt bleiben, während ein Vier-Augen-Gespräch zwischen einem Christen oder Juden mit einem Pfarrer oder Rabbiner geheim bleiben wird.
Nicht unberücksichtigt dürfen in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die in Deutschland lebenden drei Millionen Muslime bleiben, die künftig vor dem Gespräch mit dem voll ausgebildeten Imam ihres Vertrauens hoffen und beten müssen, dass nicht gerade er überwacht oder abgehört wird, während sein christlicher Nachbar in der nur wenige Meter entfernten Kirche seelenruhig darauf vertrauen kann, dass sein Gespräch unter vier Augen bleiben wird, auch wenn er lediglich mit einem hauptamtlich tätigen Laientheologen spricht (vgl. Ling GA 01, 325).
Nicht zu Unrecht hatten die Initiatoren der Islamkonferenz und Integrationsgripfel von einem ersten aber großen Schritt historischen Ausmaßes gesprochen. Muslime sollten sich als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert und angenommen fühlen. Sie seien vollwertige Mitglieder der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten. Man wolle nicht mehr über sie, sondern mit ihnen sprechen, wobei anzuzweifeln ist, ob bei dieser Regelung auch nur ein einziger Muslim angehört wurde. Unter Berücksichtigung der immer ungleicheren Auswirkungen entpuppt sich der erste große Schritt als offensichtlich zu groß. Man stolpert bei jeder sich bietenden Gelegenheit.
Daher fühlen sich Vertreter muslimischer Verbände in Deutschland zu Recht betrogen und reden von Geistlichen zweiter Klasse oder staatlicher Diskriminierung. Mehr aber als nach der Ungleichbehandlung von Angehörigen einzelner Religionsgemeinschaften ist nach etwas Grundsätzlicherem zu fragen: Wie weit soll "Die Lidlisierung des Rechts" - wie Heribert Prantl feststellt - noch gehen?
Kann ein Rechtsstaat auf Dauer überleben, wenn die Legislative seine Arbeit nur noch an den äußersten Grenzen des verfassungsrechtlich Machbaren orientiert, in der Hoffnung, vielleicht und mit viel Glück bei der nächsten Sitzung vor der Judikative durchzukommen? Gäbe es Erziehungscamps und Warnarrest für Serienverfassungsbrüche, so müssten einige für eine lange Zeit weggesperrt werden.
Es ist schon fast tragisch zuzusehen, wie in einem Rechtsstaat, dass für sich in Anspruch nimmt, Musterbeispiel zu sein und für viele Länder - immer noch und zu Recht - tatsächlich Vorbild ist, die Judikative die Verfassung im Namen des Volkes vor der Legislative beschützen muss, während dieser vorgibt, es vom Volk zu beschützen, von der alle Staatsgewalt ausgehen soll. Beim neuen BKA-Gesetz geht es um nichts anderes als um die Beschneidung und Einschränkung weiterer verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte, die auch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat bezeichnet werden und nicht ohne Grund so sind, wie sie sind. (Erstveröffentlichung auf www.igmg, mit freundlicher Genehmigung)
Lesen Sie dazu auch:
-KRM: Gesetzentwurf ist „staatlich sanktionierte Diskriminierung“
-> (http://islam.de/10113.php)