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Mittwoch, 01.06.2016


EuGH: Kopftuchverbot in Unternehmen kann zulässig sein

keine «unmittelbare Diskriminierung» des religiösen Bekenntnisses

Brüssel (KNA) Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hält ein
Kopftuchverbot in Unternehmen für zulässig. Verbiete eine allgemeine
Regelung im Betrieb sichtbare politische, philosophische und
religiöse Zeichen am Arbeitsplatz, könne ein Kopftuchverbot legitim
sein, teilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg in einer Stellungnahme
mit.

Der EuGH sieht keine «unmittelbare Diskriminierung» des religiösen
Bekenntnisses, wenn eine Muslimin am Arbeitsplatz kein Kopftuch
tragen darf. Dies jedoch nur, wenn das Verbot auf einer allgemeinen
Betriebsregelung beruht und nicht eine oder mehrere Religionen
besonders benachteiligt. Generell müsse aber jeder Fall individuell
bewertet werden, so die Richter. Ausschlaggebend könnten Größe und
Auffälligkeit des religiösen Zeichens, die Art der Tätigkeit und der
Kontext der Arbeit sein, heißt es in der Meinung des EuGH.

Geklagt hatte die Muslimin Samira Achbita aus Belgien. Ihr war als
Rezeptionistin bei einer Sicherheitsfirma nach drei Jahren gekündigt
worden, weil sie darauf bestand, mit einem islamischen Kopftuch zu
arbeiten. Unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit
und Rassismusbekämpfung verklagte sie die Firma auf Schadensersatz.
In den ersten beiden Instanzen scheiterte die Klage. Der belgische
Kassationshof bat nun um die Meinung des EuGH, an der er sich
orientieren wolle. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.