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Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis


Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die Grundrechte auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis: „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“


Oberstes Ziel dieser drei Grundrechte ist die Sicherung der Vertraulichkeit und der Unverletzlichkeit individueller Kommunikation. Wenn z.B. zwei Menschen per Telefon, Brief oder SMS miteinander kommunizieren, schützt das Grundgesetz (GG) diese Kommunikation vor dem potentiellen Zugriff staatlicher Hoheitsträger. Was kommuniziert wird, bleibt privat und hat den Staat und seine Institutionen nicht zu interessieren. Artikel 10 GG umfasst dabei natürlich auch das prinzipielle Verbot, dass die Übermittler der Kommunikation (also das Postunternehmen oder das Telefon- und Mobilfunkunternehmen) die geschützten Kommunikationsdaten weitergeben.


Mithin ist Artikel 10 GG ein Schutzrecht des Bürgers gegenüber dem Staat.


Das Briefgeheimnis umfasst schriftliche Mitteilungen, die verschlossen sind. Hierzu gehören u.a. Briefe, Päckchen, Pakete und E-Mails. Unter das Postgeheimnis fallen alle übrigen Sendungen, die von der Post befördert werden, also auch Informationen über Inhalte von Sendungen, sowie Daten über Absender und Empfänger der Sendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen sämtliche weitere Arten der Kommunikation zwischen Individuen, so zum Beispiel Telefonate, Fernschreiber-, Funk- und Telegraphie-Nachrichten. Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur vor Kenntnisnahme und Speicherung der kommunizierten Inhalte, sondern schließt auch die näheren Umstände der Kommunikationswege mit ein.


Zusammengefasst: Artikel 10 GG schützt die Kommunikation von Bürgern vor Eingriffen durch staatliche Stellen wie etwa Strafverfolgungsorgane und Sicherheitsbehörden. Sobald staatliche Stellen ohne Befugnis der Beteiligten Inhalte oder Umstände von Kommunikationsvorgängen zur Kenntnis nehmen, speichern, verwerten oder weitergeben, liegt ein Eingriff in diese gesetzlich verbürgten Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis vor.


Die einzig zulässigen Eingriffe sind jene, welche gesetzlich angeordnet werden. Hierzu heißt es im Artikel 10 Absatz 2 GG:


(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


Das Recht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis kann also eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands vom Gesetzgeber als so erforderlich erachtet wird, dass er hierzu ein Gesetz erlässt. Eingetreten ist dieser Fall gleich mehrere Male innerhalb der letzten 10 Jahre. Prominentestes Beispiel hierfür sind die Sicherheitsgesetze, die von der damals rot-grünen Bundesregierung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 verabschiedet wurden.


Vor dem Hintergrund einer bislang in diesem Ausmaß ungeahnten Bedrohung durch Terroranschläge gab es einen breiten Konsens in Politik und Bevölkerung, die Sicherheitsvorkehrungen in Deutschland zu erhöhen, um die Bevölkerung in Deutschland vor potentiellen Terroranschlägen zu schützen. Im Rahmen dieser Sicherheitsgesetze erhielten Verfassungsschutz und Bundeskriminalamt mehr Kompetenzen. In Bezug auf Artikel 10 GG von großer Bedeutung: Nach den Sicherheitsgesetzen ist es erlaubt, Auskünfte von Postdienstleistern, Banken und Flugunternehmen abzufragen, um Finanztransfers von Terrornetzwerken aufzuspüren.


Nicht weniger bedeutsam für die Einschränkung der in Artikel 10 GG festgelegten Grundrechte ist das 2007 unter großem medialen Interesse verabschiedete Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Nach dem Gesetz mussten auch ohne Vorlage eines Anfangsverdachtes oder einer konkreten Gefahr sämtliche Telekommunikationsverbindungsdaten für mindestens sechs Monate gespeichert werden. Die Daten wurden sozusagen „auf Vorrat“ gespeichert. Somit wurden alle Daten zunächst vorsorglich und ohne Kenntnisnahme von Inhalten gespeichert und könnten dann in dem Fall, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zur Prävention oder Aufdeckung schwerer Straftaten gebraucht werden, unter bestimmten Umständen von staatlichen Stellen genutzt werden. Hintergrund dieses Gesetzes bildeten die mit Hilfe von Telekommunikationsdaten aufgeklärten Terroranschläge von Madrid 2004 und die daraufhin 2005 verabschiedete europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die dann in die deutsche Gesetzgebung im Jahr 2007 umgesetzt wurde.


Somit ist also die Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 GG unter bestimmten Bedingungen durchaus zulässig. Es stellt sich daher die wichtige und viel diskutierte Frage, wann und mit welcher Begründung eine gesetzliche Einschränkung dieser Grundrechte tatsächlich vertretbar ist.


Der Konflikt ist eindeutig umrissen: Auf der einen Seite müssen die Grundrechte der Bürger geschützt werden – das ist der Kern des demokratischen Rechtsstaates und Garant für die Freiheit der Bürger. Auf der anderen Seite ist es ebenso Aufgabe des Staates, seine Bürger und letztendlich auch seine freiheitlich demokratische Grundordnung vor Freiheitsentzug durch terroristische Gefahren zu schützen. Lassen sich diese beiden Erfordernisse abwägen, gegeneinander aufwiegen oder gar priorisieren? Ist also das Prinzip ‘Freiheitsgewährung durch Freiheitsbeschränkung’ zulässig?


Hierüber herrscht sowohl unter Politikern, Verfassungsrechtlern als auch in der Bevölkerung Uneinigkeit. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu einerseits: “Es wäre eine Sinnverkehrung des Grundgesetzes, wollte man dem Staat verbieten, terroristischen Bestrebungen, die erklärtermaßen die Zerstörung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ziel haben und die planmäßige Vernichtung von Menschenleben als Mittel zur Verwirklichung dieses Vorhabens einsetzen, mit den erforderlichen rechtsstaatlichen Mitteln wirksam entgegenzutreten. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet” (BVerfGE 49, 23 S. 56f.). Damit scheinen die Einschränkungen des Artikels 10 GG durch die Sicherheitsgesetze gerechtfertigt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem klugen Urteil vom März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung klar gemacht, dass die Grundrechte von Artikel 10 GG keineswegs leichtfertig angetastet werden dürfen. In dem Urteil erklärt das Gericht die Vorratsdatenspeicherung in der vorliegenden Form als verfassungswidrig und Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 des GG. Die Vorratsdatenspeicherung sei zwar generell nicht verfassungswidrig, doch dürften hierfür Daten nur dezentral und unter spezieller Sicherung gespeichert werden. Außerdem müsse der Zugriff auf zuvor definierte Fälle von Schwerstkriminalität beschränkt bleiben (vgl. BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010). Nun gilt es, auf dieser Grundlage ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen, welches die Vorratsdatenspeicherung, welche für die Sicherheitsbehörden zur Strafverfolgung von großer Bedeutung ist, verfassungsfest zu machen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung konnte sich bisher nicht auf eine neue Formulierung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung einigen. Deshalb dürfen vorerst keine Daten mehr auf Vorrat gespeichert werden.


Bei der Verlängerung der Sicherheitsgesetze hat sich die Regierung im Juni 2011 nach monatelanger Debatte auf eine vierjährige Verlängerung der Anti-Terror-Gesetzte geeinigt und diese im August im Bundeskabinett auf den Weg gebracht, was grundsätzlich auch von der SPD unterstützt wird. Die SPD hat im Bundestag allerdings den Antrag gestellt, die bisher bestehenden Sicherheitsgesetze gründlich zu prüfen und zu evaluieren, bevor wir eine Verlängerung beschließen (hier den SPD-Antrag einsehen: Drucksache 17/5483). Der Konflikt um das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten und innerer Sicherheit ist also noch lange nicht vom Tisch.


„Aydan Özoguz ist seit 2009 Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Integrationsbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion. 1967 in Hamburg als Kind türkischer Kaufleute geboren wuchs Özoguz in der Hansestadt auf, nach dem Abitur folgte 1989 ihre Einbürgerung und das Studium der Anglistik. Seit 1994 arbeitete sie bei der Körber-Stiftung in Hamburg und kooridinierte dort viele Integrationsprojekte. Von 2001-2008 war sie Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft und Fachsprecherin der SPD-Fraktion für Integration und Zuwanderung.
Im Deutschen Bundestag ist Aydan Özoguz Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ihr Schwerpunkt dort: Jugendschutz und Neue Medien. Ebenso ist sie Mitglied der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages und Integrationsbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion.“