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Freitag, 02.07.2010

Europarat fordert Aufhebung des schweizer Minarettverbots

Europarat: "Minarettverbot in der Schweiz stellt eine Diskriminierung der muslimischen Gemeinde dar“. Ebenfalls spricht man sich gegen ein generelles Verbot des Ganzkörperschleiers aus.

(igmg.de) Laut einem aktuellen Entschluss des Europarats stellt das Minarettverbot in der Schweiz „eine Diskriminierung der muslimischen Gemeinde“ dar. Das Ende 2009 in der Schweiz per Volksabstimmung beschlossene Bauverbot für Minarette verletze das Grundrecht auf Religionsfreiheit und verstoße somit gegen das in Artikel neun der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundrecht. Ebenso sprach sich der Rat gegen ein generelles Burkaverbot aus.

Die Abgeordneten aus den 47 Europaratsländern forderten die Schweiz auf, das Verbot aufzuheben und den verhängten Baustopp auszusetzen. So wie bei anderen Bauten müsse auch der Bau von Minaretten lediglich den relevanten sicherheitstechnischen und städteplanerischen Bestimmungen genügen. Der Bau von Minaretten wurde mit dem von Kirchtürmen verglichen: „Wenn der Bau von Kirchtürmen verboten worden wäre, hätten wir genauso reagiert“, betonte der Berichterstatter, der dänische Sozialist Mogens Jensen.

Nach einer islamfeindlichen und aggressiven Hetzkampagne gegen den Bau von Minaretten hatte in der Schweiz eine deutliche Mehrheit der Schweizer Bevölkerung beim Volksentscheid für das Verbot gestimmt. Rund 58 Prozent aller Eidgenossen kreuzten das "Ja" an und erfreuten so die politischen Befürworter des Minarettverbots.

Die Zahl der in der Alpenrepublik lebenden Muslime beträgt rund 400 000, mehrheitlich bosnischer, albanischer und türkischer Herkunft. Im Lande gibt es etwa 150 Moscheen mit vier Minaretten.

Die Abgeordneten im EU-Parlament sind auch gegen ein generelles Verbot des Ganzkörperschleiers. Einzelne gesetzliche Regelungen, wie sie etwa in Frankreich in der Diskussion sind, könnten laut den Parlamentariern akzeptiert werden, um beispielsweise die Identifizierung zu ermöglichen. Ebenso könnten Ausnahmen gemacht werden bei der Ausübung öffentlicher Ämter oder in Fällen, in denen eine religiöse Neutralität erforderlich sei. (am)